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Dokument-ID: 357713
Umgründungssteuerrichtlinien 2002
2.4.3.3.1. Gesamtrechtsnachfolgetatbestände
578
Ein Anteilserwerb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge führt nicht zum Ausschluss des Überganges jener steuerlichen Verluste, die vor dem Erwerbszeitpunkt eingetreten sind (dh. keine Kürzung der nach § 10 Z 1 lit. b UmgrStG maßgebenden Beteiligungsquote). Unschädlich ist daher bspw. ein der Umwandlung vorangehender Anteilserwerb (im Wege der Gesamtrechtsnachfolge) durch
- Erbanfall (Testament, gesetzliche Erbfolge, Erbvertrag zwischen Ehegatten)
- Verschmelzung (verschmelzungsbedingter Anteilstausch)
- Umwandlung (Anteilserwerb als nunmehriger Mitunternehmer oder als Hauptgesellschafter)
- Spaltung (spaltungsbedingter Anteilserwerb)
- Anwachsung im Sinne des § 142 UGB, sofern nicht vorher ein Einzelrechtsnachfolgetatbestand vorliegt
- Einbringungen nach § 92 BWG bzw. nach § 62 VAG 2016. Gesamtrechtsnachfolge liegt allerdings nur bei der Kapitalgesellschaft vor, die das eingebrachte Vermögen (samt Anteilen) erhält, nicht aber beim Einbringenden, der die einbringungsgeborenen Anteile im Wege der Einzelrechtsnachfolge bekommt.
579
Im Falle eines Erwerbes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ist auf den letzten im Wege der Einzelrechtsnachfolge erfolgten Erwerbsvorgang des Rechtsvorgängers abzustellen.