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Umgründungssteuerrichtlinien 2002
3.1.1.4 Die an der Einbringung beteiligten Personen
646
Im Gesetz findet sich keine Beschränkung hinsichtlich der Person des Einbringenden. Einbringender kann jeder Rechtsträger sein, der wirtschaftlicher Eigentümer eines begünstigten Vermögens im Sinne des § 12 Abs. 2 UmgrStG ist.
Einbringende können daher insbesondere sein:
- Einzelunternehmer
- einzelne oder alle Mitunternehmer
- Mitunternehmerschaften
- Körperschaften oder
- natürliche oder juristische Personen, die aus dem Privatvermögen einbringen.
Auch Körperschaften, die sich in Liquidation befinden, kommen als Einbringende im Sinne des § 12 Abs. 2 UmgrStG in Frage.
646a
Eine Verlassenschaft kommt – ungeachtet der zivilrechtlichen Behandlung – nicht als Einbringende im Sinne des § 12 Abs. 2 UmgrStG in Frage: Ertragsteuerlich treten die Erben bereits mit dem Todestag im Verhältnis ihrer jeweiligen Erbansprüche bzw. ihrer Erbquote in die Rechtsstellung des Erblassers ein und bilden bis zur Rechtskraft der Einantwortung zusammen eine Miteigentumsgemeinschaft bzw. Mitunternehmerschaft im Hinblick auf die Wirtschaftsgüter bzw. Betriebe der Verlassenschaft (Gesamtrechtsnachfolge; vgl. VwGH 13.3.1997, 96/15/0102 sowie EStR 2000 Rz 9 und Rz 134a). Folglich sind bereits für den Zeitraum vor Einantwortung grundsätzlich nur die Erben als wirtschaftliche Eigentümer im Hinblick auf die Wirtschaftsgüter bzw. Betriebe der Verlassenschaft (vgl. auch § 24 Abs. 1 lit. e BAO) – und damit als mögliche Einbringende im Sinne des § 12 Abs. 2 UmgrStG – anzusehen. Gehört zur Verlassenschaft beispielsweise ein Kapitalanteil, müssen die quantitativen und qualitativen Erfordernisse des § 12 Abs. 2 Z 3 UmgrStG vom jeweiligen Erben erfüllt werden (zur Einbringungsfähigkeit von Kapitalanteilen vermögensverwaltender Personengesellschaften siehe in diesem Sinne auch Rz 726). Eine Einbringung durch die Erben ist unabhängig davon möglich, ob der Einbringungsstichtag zwischen dem Todestag und der Einantwortung oder vor dem Todestag gelegen ist (siehe Rz 809).
647
Als übernehmende Körperschaften kommen gemäß § 12 Abs. 3 UmgrStG in Betracht:
- Unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
- ausländische Körperschaften, die mit den oben genannten vergleichbar und in einem DBA-Partnerstaat ansässig sind
- EU-Gesellschaften, das sind ausländische Gesellschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19.10.2009, ABl. Nr. L 310 vom 25.11.2009, in der jeweils geltenden Fassung (siehe Anhang zum UmgrStG) erfüllen.
Die genannten Körperschaften kommen als übernehmende Körperschaften unabhängig davon in Betracht, wer an ihnen vor der Einbringung beteiligt ist bzw ob der (die) Einbringende(n) an ihnen beteiligt ist (sind) oder nicht. Zum Gesellschafterwechsel im Rückwirkungszeitraum der Einbringung siehe Rz 808.