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Umgründungssteuerrichtlinien 2002
3.1.2. Inländische Einbringungen
656
Inländische Einbringungen liegen vor, wenn inländisches Vermögen nach den Bestimmungen des § 12 Abs 2 UmgrStG – Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile und Kapitalanteile – in inländische Körperschaften im Sinne des § 12 Abs 3 UmgrStG eingebracht werden. Ob der Einbringende beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig ist, hat nur hinsichtlich der Bewertung des übergehenden Vermögens Bedeutung.
Beispiel:
Ein beschränkt steuerpflichtiger Einzelunternehmer bringt seine inländische Betriebsstätte in eine inländische GmbH ein.
Zur Bewertung des Vermögens siehe Rz 848 ff.