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Umgründungssteuerrichtlinien 2002
3.13.1.1.2 Gewährung einer anderen Gegenleistung
1261
Die oben getroffenen Regelungen sind auch für Einbringungen anzuwenden, bei denen eine mögliche Kapitalerhöhung auf Grund der Ausgabe eigener Aktien, einer Zuzahlung oder der Alleingesellschafterstellung des Einbringenden unterbleibt (Anwendungsfälle des § 19 Abs. 2 UmgrStG).
Beispiel:
A bringt seinen Betrieb in die B-GmbH ein. Das unternehmensrechtliche Einbringungskapital (Unterschiedsbetrag zwischen bilanzmäßigen Aktiva und Passiva) zum Einbringungsstichtag beträgt 1.000, der Verkehrswert beträgt 2.000. Der steuerlich maßgebende Sacheinlagewert (Unterschiedsbetrag zwischen steuerlich maßgebenden Aktiva und Passiva laut Einbringungsbilanz) beträgt 1.200. Bei der B-GmbH ergeben sich bei folgenden Varianten unterschiedliche Folgen:
Varianten
Varianten | Bewertung mit dem unternehmensrechtlichen Buchwert | Bewertung mit dem unternehmensrechtlich beizulegenden Wert |
a) Kapitalerhöhung 800 | ungebundene Kapitalrücklage 200 | ungebundene Kapitalrücklage 1.200 |
b) Kapitalerhöhung 1.500 | Umgründungsmehrwert bzw. Firmenwert (Option) 500 | ungebundene Kapitalrücklage 500 |
c) Keine Kapitalerhöhung | ungebundene Kapitalrücklage 1.000 | ungebundene Kapitalrücklage 2.000 |
Zu a) Der steuerliche Sacheinlagewert von 1.200 ist mit 800 in das Indisponible Einlagen-Subkonto (alternativ in das Nennkapital-Subkonto) und mit 400 auf dem Disponible-Einlagen-Subkonto (alternativ: ungebundenes Kapitalrücklagen-Subkonto) einzustellen.
Zu b) Der steuerliche Sacheinlagewert von 1.200 ist in voller Höhe in das Indisponible Einlagen-Subkonto (alternativ in das Nennkapital-Subkonto) einzustellen.
Zu c) Der steuerliche Sacheinlagewert von 1.200 ist in voller Höhe auf dem Disponible-Einlagen-Subkonto (alternativ: ungebundenes Kapitalrücklagen-Subkonto) einzustellen.