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Umgründungssteuerrichtlinien 2002
3.3.2.1.2 Einbringung durch nicht bilanzierende Betriebsinhaber
818
Ermittelt der Einbringende den Gewinn bisher nach § 4 Abs 3 bzw § 17 EStG 1988, ergibt sich aufgrund der Bilanzerstellungspflicht zum Einbringungsstichtag ein Wechsel der Gewinnermittlungsart zu jener nach § 4 Abs 1 EStG 1988 im Sinne des § 4 Abs 10 EStG 1988.
Zur Ermittlung des Übergangsgewinnes- oder verlustes siehe EStR 2000 Rz 689 ff.
819
Die Zurechnung des Übergangsgewinnes von § 4 Abs. 3 EStG 1988 auf § 4 Abs. 1 EStG 1988 erfolgt in jenem Veranlagungszeitraum, in welchen der Einbringungsstichtag fällt (siehe EStR 2000 Rz 725). Der Übergangsgewinn unterliegt nicht der Begünstigung des § 37 Abs. 5 EStG 1988 (siehe EStR 2000 Rz 7323).
820
Führt das Ergebnis im Rahmen des Wechsels der Gewinnermittlung zu einem Übergangsverlust, ist dieser gemäß § 4 Abs. 10 Z 1 letzter Satz EStG 1988 zur Gänze beim Gewinn des letzten Gewinnermittlungszeitraumes vor der Einbringung zu berücksichtigen; dies gilt sowohl im Hinblick auf einen Wechsel der Gewinnermittlungsart in direktem Zusammenhang mit der Einbringung als auch im Hinblick auf etwaige Restbestände noch offener Übergangsverlustsiebentel aus einem der Einbringung vorgelagerten Wechsel der Gewinnermittlungsart in der Sphäre des Einbringenden (VwGH 17.12.2014, 2012/13/0126, wonach eine Einbringung eine Veräußerung im Sinne des § 4 Abs. 10 Z 1 letzter Satz EStG 1988 beim Übertragenden darstellt). Die Berücksichtigung eines Übergangsverlustes im letzten Gewinnermittlungszeitraum vor der Umgründung ist somit in all jenen Fällen von Bedeutung, in denen der Wechsel der Gewinnermittlung – vor sowie anlässlich der Einbringung – noch beim Übertragenden (als Veräußerung im Sinne des § 4 Abs. 10 Z 1 letzter Satz EStG 1988) stattfindet, nicht aber für jene Fälle, in denen der Wechsel erst in der Sphäre des Rechtsnachfolgers stattfindet (bei diesem keine Veräußerung, siehe Rz 963) oder der Wechsel rein rechnerische Bedeutung hat (dazu VwGH 25.07.2013, 2011/15/0046).
820a
Kommt es zur rückwirkenden Entnahme von Umlaufvermögen gemäß § 16 Abs. 5 Z 1 UmgrStG bzw. zur Zurückbehaltung von Verbindlichkeiten gemäß § 16 Abs. 5 Z 3 UmgrStG, sind etwaige Auswirkungen des Wechsels der Gewinnermittlung auch auf diese Wirtschaftsgüter zu beziehen, weil diese Wirtschaftsgüter auch in die, den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 EStG 1988 entsprechende, auf den Einbringungsstichtag zu erstellende Bilanz aufzunehmen sind.
Beispiel:
A betreibt ein Einzelunternehmen mit Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988. Zum Stichtag 31.12.09 bringt er sein Einzelunternehmen in die ihm gehörige Z-GmbH ein, wobei er eine offene Forderung aus einer Warenlieferung gemäß § 16 Abs. 5 Z 1 UmgrStG iHv 2.000 entnimmt.
Bilanz zum 31.12.09
AV | 20.000 | Eigenkapital | 25.000 |
UV: | Verb. aus L+L | 3.000 | |
(a) Handelswaren | 10.000 | Sonst. Verb. (Kredit) | 7.000 |
(b) Forderungen aus L+L | 5.000 |
| |
| 35.000 |
| 35.000 |
A hat im Rahmen der ESt-Veranlagung 09 neben dem laufenden Betriebsergebnis einen Übergangsgewinn von 12.000 zu erklären. Damit ist auch die entnommene Forderung versteuert.
Einbringungsbilanz zum 31.12.09
AV | 20.000 | Einbringungskapital | 23.000 |
UV: | Sachentnahme gemäß § 16 Abs. 5 Z 1 UmgrStG | 2.000 | |
(a) Handelswaren | 10.000 | Verb. aus L+L | 3.000 |
(b) Forderungen aus L+L | 5.000 | Sonst. Verb. (Kredit) | 7.000 |
| 35.000 |
| 35.000 |
821
Zum Wechsel der Gewinnermittlungsart in der übernehmenden Körperschaft siehe Rz 963 ff.