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Umgründungssteuerrichtlinien 2002
3.3.2.2.1 Jahres- oder Zwischenabschluss
823
Auch für die Einbringung eines Teilbetriebes ist das Vorliegen eines Jahres- oder Zwischenabschlusses des Einbringenden im Sinne des § 4 Abs 1 EStG 1988 zum Einbringungsstichtag erforderlich. Auch wenn die Einbringung nur einen Teilbetrieb betrifft, ist der Jahres- oder Zwischenabschluss für den gesamten Betrieb aufzustellen. Dies ergibt sich aus § 12 Abs 2 UmgrStG und ist damit Anwendungsvoraussetzung für Art III UmgrStG.
824
Für den einzubringenden Teilbetrieb endet das Wirtschaftsjahr des Einbringenden mit dem Einbringungsstichtag. Erfolgt die Einbringung zu einem vom Regelbilanzstichtag abweichenden Stichtag, begründet die Bilanz für den gesamten Betrieb des Einbringenden hinsichtlich des verbleibenden Betriebes kein Rumpfwirtschaftsjahr, sondern hat nur Zwischenbilanzcharakter. Der zum Stichtag für den Teilbetrieb ermittelte Gewinn oder Verlust fließt in die laufende Gewinnermittlung des verbleibenden Betriebes des Einbringenden ein.
Beispiel:
Der den Gewinn nach § 4 Abs 1 EStG 1988 ermittelnde Einzelunternehmer A bringt einen Teilbetrieb zum 30.06.01 in die A-GmbH ein. Auf den 30.06.01 ist ein Zwischenabschluss für das gesamte Einzelunternehmen zu erstellen, der hinsichtlich des Teilbetriebes zu einem Rumpfwirtschaftsjahr führt, für den Restbetrieb hingegen nur Statuscharakter hat. Für den Restbetrieb ist somit unverändert der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr 01.01–31.12.01 zu ermitteln, der Gewinn oder Verlust des Rumpfwirtschaftsjahres des Teilbetriebes ist dem Gewinn oder Verlust des Restbetriebes zuzurechnen.