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Umgründungssteuerrichtlinien 2002
3.4.2.6.9. Beziehung von Ausschüttungen, Einlagenrückzahlungen und Gesellschaftereinlagen auf das einzubringende Vermögen
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Einbringende Körperschaften haben auf Grund des § 16 Abs. 5 Z 5 UmgrStG die Möglichkeit, die im Zeitraum zwischen Einbringungsstichtag und Abschluss des Einbringungsvertrages beschlossenen Gewinnausschüttungen (nicht verdeckte Ausschüttungen) bzw. Einlagenrückzahlungen oder die von den Gesellschaftern getätigten Einlagen in die einbringende Körperschaft dem einzubringenden Vermögen der Körperschaft zuzurechnen. Das Einbringungsvermögen wird in diesem Fall rückwirkend zum Einbringungsstichtag durch Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 2 KStG 1988) und Kapitalrückzahlungen (§ 4 Abs. 12 EStG 1988) verringert oder durch Einlagen (§ 8 Abs. 1 KStG 1988) erhöht.
Die rückwirkende Vermögensänderung wird durch den Ausweis einer Passivpost in Höhe der Gewinnausschüttungen oder Einlagenrückzahlungen bzw. durch den Ausweis einer Aktivpost in Höhe der Einlagen in der Einbringungsbilanz ausgewiesen.
Beispiel:
Die A-GmbH bringt ihren Betrieb in die B-GmbH ein. Der Jahresabschluss der A-GmbH ergibt sich wie folgt:
Jahresabschluss A-GmbH
Anlagevermögen | 4.000 | Stammkapital | 500 |
Umlaufvermögen | 2.000 | Kapitalrücklagen | 1.000 |
|
| Bilanzgewinn | 2.500 |
|
| Fremdkapital | 2.000 |
| 6.000 |
| 6.000 |
Um das Einbringungskapital zu verringern, werden eine Gewinnausschüttung von 500 und eine Einlagenrückzahlung von 2.000 auf den Einbringungsstichtag zurückbezogen.
Einbringungsbilanz A-GmbH
Anlagevermögen | 4.000 | Einbringungskapital | 1.500 |
Umlaufvermögen | 2.000 | Ausschüttung (§ 16 Abs. 5 Z 5 UmgrStG) | 500 |
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| Einlagenrückzahlung (§ 16 Abs. 5 Z 5 UmgrStG) | 2.000 |
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| Fremdkapital | 2.000 |
| 6.000 |
| 6.000 |