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Dokument-ID: 359048

Vorschrift

Umgründungssteuerrichtlinien 2002

Inhaltsverzeichnis

3.6.2.2. Anwendungsvoraussetzung

1016
Bei der Einbringung von Vermögen im Sinne des § 12 Abs 2 UmgrStG muss die Gegenleistung nach § 19 Abs 3 UmgrStG immer dem Einbringenden zukommen. Andernfalls ist eine Anwendungsvoraussetzung des Art III UmgrStG verletzt und der Vorgang ist nach allgemeinem Steuerrecht zu beurteilen.