© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at

Zurück Weiter
Dokument-ID: 365467

Vorschrift

Umgründungssteuerrichtlinien 2002

Inhaltsverzeichnis

4.6.1.1 Inländische Zusammenschlüsse

1493
Der Zusammenschluss zweier Gruppenmitglieder oder des Gruppenträgers mit einem Gruppenmitglied zu einer neuen Personengesellschaft ändert nichts am Bestand der Unternehmensgruppe. Soweit ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen wird, tritt an seine Stelle der Mitunternehmeranteil an der übernehmenden Personengesellschaft. Soweit eine beteiligte Körperschaft die Beteiligung an einem Gruppenmitglied überträgt, tritt an die Stelle einer unmittelbaren Beteiligung eine mittelbare. Bleibt dadurch die ausreichende finanzielle Verbindung erhalten, ergibt sich keine unmittelbare Änderung. Sinkt die finanzielle Verbindung über die Personengesellschaft auf 50 % oder weniger, bleibt die Gruppenzugehörigkeit der Beteiligungskörperschaft erhalten, da die an beiden an der Personengesellschaft beteiligten Gruppenmitglieder zusammen die ausreichende finanzielle Verbindung sicherstellen.

Hat die an der übertragenden Körperschaft beteiligte Körperschaft eine anschaffungsbedingte Firmenwertabschreibung vorgenommen, kommt es mit der Übertragung des gesamten Betriebes zum Ende der Firmenwertabschreibung, mit der Übertragung eines Teilbetriebes zur Verminderung. Die Firmenwertabschreibung kann jedoch fortgesetzt werden, wenn es sich um einen Zusammenschluss mit einem vermögensrechtlich nicht beteiligten Arbeitsgesellschafter handelt, dh. wenn die übertragende Körperschaft weiterhin zu 100 % am übertragenen (Teil-)Betrieb substanzbeteiligt ist.

Hat die die Beteiligung übertragende Körperschaft eine anschaffungsbedingte Firmenwertabschreibung vorgenommen, endet diese mangels einer unmittelbar gehaltenen Beteiligung nach dem Zusammenschluss.

Beispiele:

  1. Gruppenmitglied A und Gruppenmitglied B (Wirtschaftsjahr 01.04. bis 31.03.) schließen sich zum 31.12.01 zu einer AB-OG zusammen, wobei A einen Teilbetrieb und B die 100-prozentige Beteiligung an der Beteiligungskörperschaft C (Wirtschaftsjahr 01.07. bis 30.06.) überträgt. Aufgrund des Verkehrswertzusammenschlusses ergibt sich ein Beteiligungsverhältnis von 60 % für A und 40 % für B. Gruppenmitglied A ist mit 01.01.02 mittelbar mit 60 % an C und damit ausreichend beteiligt. Der Wechsel der finanziellen Verbindung von B zu C auf A zu C mitten im Wirtschaftsjahr von C ändert im Hinblick auf § 9 Abs 5 KStG 1988 nichts an der unverändert gegebenen Gruppenzugehörigkeit von C.
    Der zu 100 % an A und B beteiligte Gruppenträger (Wirtschaftsjahr 01.11. bis 31.10.) hat auf beide Beteiligungen eine Firmenwertabschreibung vorgenommen. Die Bemessungsgrundlage hinsichtlich der A-Beteiligung beträgt 30.000, der Gruppenträger kann bei der Gewinnermittlung des zum 31.10.01 endenden Wirtschaftsjahres letztmalig 200 absetzen, ab dem Folgejahr ist durch den Wegfall des Teilbetriebes, der zB 45 % des Gesamtwertes beträgt, nur mehr 110 (55 % von 200). Die Firmenwertabschreibung bezüglich der B-Beteiligung ändert sich nicht.
    Die von B vorgenommene Firmenwertabschreibung endet zusammenschlussbedingt. B kann das letzte Fünfzehntel zu Lasten des mit 31.03.01 endenden Wirtschaftsjahres geltend machen.
  2. Gruppenträger F ist zu 60 % an Gruppenmitglied G und zu 75 % an Gruppenmitglied H beteiligt. G und H schließen sich zur GH-OG zusammen, wobei G einen Teilbetrieb samt der zugehörigen 100 %-Beteiligung am Gruppenmitglied J und H die 70 %-Beteiligung am Gruppenmitglied K übertragen. An der übernehmenden GH-OG sind G mit 55 % und H mit 45 % beteiligt. G ist nunmehr mittelbar zu 55 % an J und zu 38,5 % an K beteiligt, H zu 45 % an J und 31,5 % an K. An der Unternehmensgruppe ändert sich nichts, da die ausreichende finanzielle Verbindung zu J und K nach § 9 Abs 4 dritter Teilstrich KStG 1988 auch mittelbar über die Beteiligungen von Gruppenmitgliedern bestehen kann und G die Stimmrechtsmehrheit hinsichtlich der Beteiligung an der GH-OG besitzt. Das Einkommen von J ist unverändert G, das Einkommen von K ist nunmehr dem Gruppenträger F zuzurechnen. Behandeln G und H die GH-OG als Beteiligungsgemeinschaft, ist das Einkommen von J und K den Beteiligungspartnern anteilig zuzurechnen.
    Sollten G und H vor dem Zusammenschluss Firmenwertabschreibungen auf die Beteiligung an J und K vorgenommen haben, enden diese durch den Zusammenschluss aufgrund der mittelbaren Beteiligung.

1493a
Besteht in der Unternehmensgruppe eine Mitunternehmerschaft, über die weitere Gruppenmitglieder gehalten werden, ist ein Zusammenschluss durch Vermögensübertragung durch den Gruppenträgers oder ein Gruppenmitglied möglich, wodurch unter Umständen Beteiligungsverschiebungen ergeben können, ohne dass sich die Unternehmensgruppe ändert.

Beispiel:

Gruppenmitglied A und Gruppenmitglied B (Wirtschaftsjahr 01.04. bis 31.03.) sind zu 60 % und 40 % am der AB-OG beteiligt, die die 100 %-Beteiligung an der Beteiligungskörperschaft E hält. Gruppenmitglied D überträgt die 100 %ige Beteiligung an der Beteiligungskörperschaft F gegen Gewährung einer 25 %igen Beteiligung auf die OG. Nach dem Zusammenschluss sind daher an der AB-OG A zu 45 %, B zu 30 % und D zu 25 % beteiligt. A, B und D sind demnach in diesem Verhältnis am Gruppenmitglied E und F beteiligt. Keines der drei Gruppenmitglieder besitzt die Mehrheit der Stimmrechte an der OG. Damit scheiden E und F mit Beginn des dem Zusammenschlussstichtag folgenden Tages aus der Unternehmensgruppe aus, sofern die drei beteiligten Körperschaften nicht eine Gruppenmitglieder-Beteiligungsgemeinschaft bilden oder bei einem übergeordneten Gruppenmitglied bzw dem Gruppenträger eine mittelbare finanzielle Verbindung vorliegt.