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Dokument-ID: 365570

Vorschrift

Umgründungssteuerrichtlinien 2002

Inhaltsverzeichnis

5.1.8.1.1. Allgemeines

1528
Eine Realteilung zu Buchwerten ist nach § 27 Abs 1 UmgrStG nur möglich, wenn Vermögen im Sinne des § 27 Abs 2 und 3 UmgrStG ohne oder ohne wesentliche Ausgleichszahlungen tatsächlich auf Nachfolgeunternehmer übertragen wird. Dabei ist Folgendes zu prüfen:

  • Stimmt der Verkehrswert der aufzugebenden Beteiligung an der teilenden Personengesellschaft mit dem Verkehrswert der Teilungsmasse überein, liegt ein (unternehmens- und) abgabenrechtlich äquivalentes Verhalten vor.
  • Stimmt der Verkehrswert der aufzugebenden Beteiligung an der teilenden Personengesellschaft mit dem Verkehrswert der Teilungsmasse nicht überein, kann
    • ein innerbetrieblicher Ausgleich durch die Zuordnung von neutralen Aktiva und Passiva zu den Teilungsmassen (siehe Rz 1574 ff) oder ein Verschieben von Aktiva und Passiva im Rahmen des nach § 29 Abs 1 UmgrStG anwendbaren § 16 Abs 5 Z 1 und 4 UmgrStG zwischen den Teilungsmassen versucht (siehe Rz 1617 f) oder
    • ein externer Ausgleich durch eine Ausgleichszahlung der begünstigten Gesellschafter an die benachteiligten gewählt oder
    • eine Kombination von beiden

vereinbart werden.

Die Ausgleichszahlungen stellen beim Leistenden keine Betriebsausgabe und beim Empfänger keine Betriebseinnahme dar.

1529
Wird bei fehlender Übereinstimmung

  • auf einen Ausgleich zum Teil oder zur Gänze verzichtet, kann eine Äquivalenzverletzung im Sinne des § 31 Abs 1 Z 1 UmgrStG mit Schenkungswirkung vorliegen (siehe Rz 1629), die die Geltung des Art V UmgrStG nicht beeinträchtigt, wenn im Übrigen die notwendige Vorsorge gegen eine Steuerlastverschiebung getroffen wird (Rz 1532)
  • die Drittelgrenze durch Ausgleichszahlungen überschritten, liegt eine Verletzung der Anwendungsvoraussetzungen des Art V UmgrStG vor, die zum Veräußerungs-(Aufgabe-)tatbestand des § 24 Abs 7 EStG 1988 bei der Personengesellschaft (für alle Gesellschafter) zum Teilungsstichtag führt.

Zu den steuerlichen Wirkungen beim Rechtsnachfolger siehe Rz 1624 f.