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Dokument-ID: 373840

Vorschrift

Umgründungssteuerrichtlinien 2002

Inhaltsverzeichnis

5.4.1.2.1. Allgemeines

1622
Unternehmensrechtlich hat der Nachfolgeunternehmer die Wahl, entweder die Buchwerte fortzuführen (§ 202 Abs 2 UGB) oder das übertragene Vermögen mit dessen beizulegendem Wert anzusetzen (§ 202 Abs 1 UGB).

Steuerrechtlich hingegen ist das übertragene Vermögen nach § 30 Abs 1 UmgrStG mit jenen Werten anzusetzen, die sich bei der geteilten Personengesellschaft bei Anwendung des § 16 UmgrStG unter Beachtung des § 29 UmgrStG ergeben. Die Nachfolgeunternehmer haben daher in ihren Eröffnungsbilanzen die jeweiligen Buchwerte der Teilungsbilanz weiterzuführen, und zwar

  • im Falle der Buchwertteilung die aus dem Jahres- bzw Zwischenabschluss abgeleiteten steuerlich maßgebenden Buchwerte
  • im Falle der Aufwertung von Grund und Boden im Sinne des § 29 Abs. 1 Z 2a UmgrStG die gemäß § 6 Z 14 EStG 1988 maßgebenden Werte
  • im Falle der Aufwertung von Auslandsvermögen im Sinne des § 16 Abs 3 UmgrStG die sich aus der Darstellung des Teilwertes (Rz 1602) ergebenden Buchwerte
  • im Falle der Zwangsaufwertung die sich aus der Darstellung der Teilwerte ergebenden Buchwerte.