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Dokument-ID: 377190

Vorschrift

Umgründungssteuerrichtlinien 2002

Inhaltsverzeichnis

6.13.1. Begriff

1802
Eine nicht unter das UmgrStG fallende Spaltung liegt vor, wenn

  • die Spaltung zwar in das Firmenbuch eingetragen ist, jedoch kein begünstigtes oder nicht ausschließlich begünstigtes Vermögen gemäß § 12 Abs. 2 UmgrStG übertragen wird,
  • das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes hinsichtlich des übertragenen Vermögens beim Rechtsnachfolger eingeschränkt wird (zur Einschränkung des Besteuerungsrechts auf Anteilsinhaberebene siehe Rz 1736a) oder
  • ein Missbrauch gemäß § 44 UmgrStG vorliegt.

1803
Eine teilweise nicht unter das UmgrStG fallende Spaltung liegt vor, wenn

  • die Spaltung auf mehrere Körperschaften zwar in das Firmenbuch eingetragen ist, jedoch nicht in allen Fällen begünstigtes Vermögen übertragen wird,
  • das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes hinsichtlich des übertragenen Vermögens beim Rechtsnachfolger zum Teil eingeschränkt wird (zur Einschränkung des Besteuerungsrechts auf Anteilsinhaberebene siehe Rz 1736a),
  • bei einer nichtverhältniswahrenden Spaltung die Drittelgrenze überschritten wird oder
  • ein nicht die gesamte Spaltung treffender Missbrauch gemäß § 44 UmgrStG vorliegt.