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Umgründungssteuerrichtlinien 2002
6.2.3. Steuerliche Gewinnermittlung
1661
Die in der Schlussbilanz der spaltenden Gesellschaft ausgewiesenen Aktiva und Passiva sind nach den allgemeinen steuerlichen Gewinnermittlungsgrundsätzen zu bewerten, dh es sind die Abweichungen in der Mehr-Weniger-Rechnung oder in einer steuerlichen Schlussbilanz darzustellen. Eine Aufwertung des übertragenen Vermögens ist weder spaltungs- noch umgründungssteuerrechtlich möglich. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann sich bei Auögen ergeben (siehe Rz 1668 ff). Die Aktivierung von nicht entgeltlich erworbenen unkörperlichen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens ist daher ebenso unzulässig wie die eines originären Firmenwerts. Für abnutzbares Anlagevermögen gelten die Regeln des § 7 EStG 1988. Bei einem vom Kalenderjahr abweichendem Spaltungsstichtag sind daher grundsätzlich die Regeln über die Halb- bzw Ganzjahres-AfA anzuwenden. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn die AfA nach den Regeln der EStR 2000 Rz 3132 aliquot bei der spaltenden und der übernehmenden Körperschaft berücksichtigt wird (siehe Rz 120 f). Zu den Rechtsfolgen bei der übernehmenden Körperschaft siehe Rz 1689.
Beispiel:
Die A-GmbH (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) spaltet mit Stichtag
- 31.05.01
- 31.07.01
einen Teilbetrieb in die B-GmbH (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) ab. Der A-GmbH steht im Falle a) hinsichtlich des im abgespaltenen Teilbetrieb enthaltenen abnutzbaren Anlagevermögens nur eine Halbjahres-AfA zu. Alternativ können fünf Zwölftel der Ganzjahres-AfA angesetzt werden. Im Falle b) kann entweder eine ganze Jahres-AfA geltend gemacht oder sieben Zwölftel der Ganzjahres-AfA abgesetzt werden.
Sollte die B-GmbH ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, zB 01.07.–30.06., haben, kommt es bei ihr im Falle a) in dem mit 30.06.01 endenden Wirtschaftsjahr zu keinem AfA-Ansatz oder zum Ansatz eines Zwölftels, weil ab dem Folge-Wirtschaftjahr 01.07.01–30.06.02 eine Ganzjahres-AfA abzusetzen ist, und im Falle b) im Wirtschaftsjahr 01.07.01–30.06.02 zur Halbjahres-AfA (wenn die spaltende eine Ganzjahres-AfA geltend macht) oder zum Ansatz von elf Zwölftel (wenn die spaltende sieben Zwölftel geltend macht).
Hinsichtlich der Rechtsfolgen bei der neuen oder übernehmenden Körperschaft wird auf Rz 1689 verwiesen.