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Dokument-ID: 374136

Vorschrift

Umgründungssteuerrichtlinien 2002

Inhaltsverzeichnis

6.2.7. Buchgewinne und Buchverluste bei der spaltenden Körperschaft

1684
Zu einem Buchgewinn oder Buchverlust kann es bei der spaltenden Körperschaft nur im Zuge einer Abspaltung kommen, da bei einer Aufspaltung die spaltende Gesellschaft untergeht. Wird Vermögen mit einem positiven Buchwert übertragen, entsteht im Falle einer Spaltung mit Anteilsgewährung an die Gesellschafter der spaltenden Gesellschaft in Höhe des übertragenen positiven Buchwertes ein Buchverlust, bei Übertragung von Vermögen mit negativem Buchwert ein entsprechender Buchgewinn. Sowohl Buchverluste als auch Buchgewinne sind gemäß § 33 Abs 7 UmgrStG steuerneutral.

Zu den Auswirkungen von Buchgewinnen und Buchverlusten auf die Innenfinanzierung siehe Rz 379.

1685
Im Falle der Abspaltung von Vermögen von der Muttergesellschaft auf eine Tochtergesellschaft (Downstream-Abspaltung zur Aufnahme) kann eine Spaltung mit Anteilsgewährung und eine solche ohne Anteilsgewährung beschlossen werden. Verzichten die Gesellschafter der übertragenden Muttergesellschaft auf die Gewährung von Anteilen an der übernehmenden Tochtergesellschaft (Anwendungsfall des auch für GmbH geltenden § 224 Abs 2 Z 2 AktG aufgrund des § 17 SpaltG), entsteht kein Buchgewinn bzw Buchverlust. Diesfalls verändert der Buchwert des übertragenen Vermögens bei der übertragenden Muttergesellschaft den Beteiligungsansatz der übernehmenden Tochtergesellschaft (§ 33 Abs 7 UmgrStG in Verbindung mit § 20 Abs 4 Z 1 UmgrStG). Wird Vermögen mit einem positiven Buchwert übertragen, erhöht sich der Beteiligungsansatz um den Buchwert des übertragenen Vermögens, wird Vermögen mit negativem Buchwert übertragen, vermindert er sich entsprechend. Es kommt somit zu einer Umbuchung des Saldos der Buchwerte der übertragenen Vermögensgegenstände auf den Beteiligungsansatz an der Tochtergesellschaft.

Beispiel:

Die A-GmbH ist Alleingesellschafterin der B-GmbH (Buchwert der Beteiligung 90). Die Muttergesellschaft spaltet einen Teilbetrieb (Buchwert 50) auf die Tochtergesellschaft a) unter Verzicht auf eine Anteilsgewährung b) mit Anteilsgewährung ab.

  1. Der Buchwert der Beteiligung an der B-GmbH ist um den steuerlichen Buchwert des abgespaltenen Teilbetriebes in Höhe von 50 zu erhöhen und beträgt nunmehr 140. Durch die Aktivierung auf den Beteiligungsbuchwert wird der Abgang des abgespaltenen Teilbetriebes ausgeglichen, sodass kein Buchverlust entsteht.
  2. Es entsteht bei der spaltenden Muttergesellschaft ein steuerneutraler Buchverlust in Höhe von 50. Da die Gesellschafter der A-GmbH die Gegenleistung im Wege einer Kapitalerhöhung bei der B-GmbH erhalten, sinkt die Beteiligung der A-GmbH an der B-GmbH entsprechend dem Umtauschverhältnis auf ein geringeres Ausmaß ab.

Sollte die Abspaltung auf eine mittelbar mit der spaltenden Gesellschaft hundertprozentig verbundene Enkelgesellschaft unter Verzicht auf eine Anteilsgewährung erfolgen, wird der Buchwert des übertragenen Vermögens auf die Beteiligung an der unmittelbaren Tochtergesellschaft und bei dieser auf die Beteiligung an der übernehmenden Gesellschaft zu aktivieren sein. Bei der Tochtergesellschaft wird in Höhe der Aktivierung eine entsprechende Rücklage zu bilden sein.

1686
Im Falle der Abspaltung von Vermögen der Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft (Upstream-Abspaltung) kommt es bei der übernehmenden Muttergesellschaft in Höhe eines eingehenden positiven Buchwertes zu einem steuerneutralen Buchgewinn in Verbindung mit einer steuerneutralen Beteiligungsansatzverminderung (§ 34 Abs 2 Z 2 UmgrStG), im Falle eines eingehenden negativen Buchwertes des übertragenen Vermögens zu einem steuerneutralen Buchverlust und ebenfalls zu einer Beteiligungsansatzverminderung. Die Steuerneutralität ändert sich nicht im Falle der Neubewertung des übernommenen Vermögens.