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Umgründungssteuerrichtlinien 2002
6.5.8.4. Untergang einer internationalen Schachtelbeteiligung
1772
Fallen aufgrund einer Inlands- oder Autung die Voraussetzungen für eine steuerneutrale internationale Schachtelbeteiligung gemäß § 10 Abs 2 KStG 1988 weg, gilt der höhere Teilwert, abzüglich aufgrund früherer Umgründungen entstandener Ausnahmen von der Steuerneutralität, als Buchwert der Beteiligung. Damit bleiben die bis zum Spaltungsstichtag bei der internationalen Schachtelbeteiligung angesammelten steuerneutralen stillen Reserven auch nach dem umgründungsbedingten Wegfall der internationalen Schachtelbeteiligung steuerfrei. Sollte beim Untergang einer internationalen Schachtelbeteiligung der Buchwert über dem Teilwert liegen, ist der Buchwert fortzuführen. Liegt aber der Teilwert über dem Buchwert, nach Abzug der von der Steuerneutralität ausgenommenen Teile aber darunter, ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung der Teilwert abzüglich der von der Steuerneutralität ausgenommenen Teile als Buchwert anzusetzen.
Als Bewertungsstichtag im Falle des Wegfalls einer internationalen Schachtelbeteiligung auf Gesellschafterebene im Zuge einer Spaltung gilt der gesetzliche Spaltungsstichtag.
Beispiel:
Die inländische A-GmbH ist zu 50 % Gesellschafterin der deutschen B-GmbH. Diese Beteiligung stellt eine internationale Schachtelbeteiligung im Sinne des § 10 Abs 2 KStG 1988 dar. Wird dieser Kapitalanteil im Zuge einer Abspaltung von Vermögen im Sinne des § 12 Abs 2 Z 2 UmgrStG zur Aufnahme von der deutschen X-GmbH auf die B-GmbH auf weniger als 10 % verringert, sind damit die Voraussetzungen für eine internationale Schachtelbeteiligung aufgrund der Spaltung weggefallen. Der Buchwert des weniger als 10 % betragenden Anteils an der B-GmbH ist daher um die bis zum Spaltungsstichtag steuerfreien stillen Reserven des bisherigen 50 %-Anteils steuerneutral aufzuwerten.
Eine steuerneutrale Aufwertung auf den höheren Teilwert kann nicht Platz greifen, wenn die Beteiligung an der aun Körperschaft zwar formal eine internationale Schachtelbeteiligung ist, aber aufgrund des § 10 Abs 4 KStG 1988 die Wirkungen des § 10 Abs 3 KStG 1988 nicht tatsächlich vermittelt.