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Umgründungssteuerrichtlinien 2002
7.5.6. Internationale Schachtelbeteiligung als Gegenleistung
1858
Der Anteilstausch kann einerseits zum Entstehen bzw zur Veränderung der Beteiligungsquote einer internationalen Schachtelbeteiligung führen sowie andererseits eine bereits bestehende internationale Schachtelbeteiligung wegfallen lassen. Die dafür in § 38d Abs 4 UmgrStG vorgesehene Regelung entspricht der Regelung des § 5 Abs 7 Z 1 UmgrStG.
§ 38e Abs 2 UmgrStG sieht daher die Anwendung von § 5 Abs 7 UmgrStG vor (siehe Rz 290 ff).
Fällt durch eine Steuerspaltung die Eigenschaft einer internationalen Schachtelbeteiligung weg, verlangt § 38d Abs 4 Z 2 UmgrStG analog zu § 5 Abs 7 Z 2 UmgrStG die Aufwertung der restlichen Beteiligung auf den höheren Teilwert, vermindert um umgründungsbedingt von der Steuerneutralität ausgenommene Beträge. Fällt die Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft zur Gänze weg, entfällt der von der Steuerneutralität ausgenommene Betrag zur Gänze, da der Anteilstausch gemäß § 38e Abs 2 UmgrStG steuerneutral ist.