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Dokument-ID: 084232
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
§ 57. Zeichnung des Handlungsbevollmächtigten
Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Zeichnung jedes eine Prokura andeutenden Zusatzes zu enthalten; er hat mit einem das Vollmachtsverhältnis ausdrückenden Zusatze zu zeichnen.