Dokument-ID: 084231

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 56. Ladenvollmacht

idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007

Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen.