Dokument-ID: 084230

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 55. Beschränkbarkeit der Handlungsvollmacht

idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007

Sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen musste.