© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at

Zurück Weiter
Dokument-ID: 971953

Vorschrift

Vereinfachte GmbH-Gründungsverordnung (VGGV)

Inhaltsverzeichnis

§ 2. Elektronisches Medium für die Übermittlung von Unterlagen durch Kreditinstitute

idF BGBl. II Nr. 587/2021 | Datum des Inkrafttretens 24.12.2021

(1) Das von den Kreditinstituten für die Übermittlung der Bankbestätigung, der Ausweiskopie und der Musterzeichnung zu verwendende elektronische Medium (§ 9a Abs. 7 GmbHG) ist der ERV.

(2) Die in Abs. 1 genannten Unterlagen sind vom Kreditinstitut gemäß § 10 Abs. 2 GmbHG als drei getrennte PDF-Anhänge (§ 5 Abs. 1 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr – ERV 2021, BGBl. II Nr. 587/2021) zu übermitteln. Dabei ist die IBAN des Kontos gemäß § 9a Abs. 6 GmbHG in strukturierter Form als Ordnungsbegriff anzuführen. (BGBl. II Nr. 587/2021)

(3) Von der erfolgten Eintragung der GmbH im Firmenbuch ist das Kreditinstitut unter Anführung der IBAN automationsunterstützt im ERV-Rückverkehr zu verständigen.