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Vorschrift
Vereinfachte GmbH-Gründungsverordnung (VGGV)
§ 3. Gerichtsgebühren
idF BGBl. II Nr. 363/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2018
(1) Bei der Anmeldung zum Firmenbuch ist ein vom Konto gemäß § 9a Abs. 6 GmbHG verschiedenes Konto anzugeben, von dem die zu entrichtende Eingabengebühr eingezogen wird (§ 4 Abs. 4 Gerichtsgebührengesetz – GGG, BGBl. Nr. 501/1984, in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2017). Mit Einverständnis des Antragstellers (§ 4 Abs. 3 GGG) können von diesem Konto auch die Eintragungsgebühren eingezogen werden.
(2) Wird eine Befreiung von den Gerichtsgebühren gemäß § 1 Z 3 NeuFöG in Anspruch genommen, so ist dies bei der Anmeldung zu erklären. Wird die Erklärung über die Neugründung elektronisch vorgenommen (§ 4 Abs. 4 NeuFöG), so ist sie der Anmeldung im USP anzuschließen; andernfalls ist der amtliche Vordruck (§ 4 Abs. 1 NeuFöG) binnen 14 Tagen nachzureichen (Anmerkung 15b zu TP 10 GGG).