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Dokument-ID: 111688
Vereinsgesetz 2002 (VerG)
§ 26. Verzicht auf Ersatzansprüche durch den Verein
Ein Verzicht auf oder ein Vergleich über Ersatzansprüche des Vereins gegen Organwalter oder Prüfer ist Gläubigern des Vereins gegenüber unwirksam. Anderes gilt nur, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig oder überschuldet ist und sich zur Überwindung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung mit seinen Gläubigern vergleicht.
(BGBl. I Nr. 58/2010)