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Vorschrift

Vereinsgesetz 2002 (VerG)

Inhaltsverzeichnis

6. Abschnitt
Beendigung des Vereins

§ 27. Ende der Rechtspersönlichkeit

idF BGBl. I Nr. 66/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2002

Die Rechtspersönlichkeit eines Vereins endet mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister; ist eine Abwicklung erforderlich, verliert er seine Rechtsfähigkeit jedoch erst mit Eintragung ihrer Beendigung.