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Dokument-ID: 159063
Wechselgesetz 1955 (WechselG)
Artikel 15
(1) Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden Vermerks für die Annahme und die Zahlung.
(2) Er kann untersagen, daß der Wechsel weiter indossiert wird; in diesem Fall haftet er denen nicht, an die der Wechsel weiter indossiert wird.