Dokument-ID: 159062

Vorschrift

Wechselgesetz 1955 (WechselG)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 14

idF BGBl. Nr. 49/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1955

(1) Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Wechsel.

(2) Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber

  1. das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen;
  2. den Wechsel durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren;
  3. den Wechsel weiter begeben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu indossieren.