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Dokument-ID: 159062
Vorschrift
Wechselgesetz 1955 (WechselG)
Artikel 14
idF BGBl. Nr. 49/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1955
(1) Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Wechsel.
(2) Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber
- das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen;
- den Wechsel durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren;
- den Wechsel weiter begeben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu indossieren.