Demo-Dokumente

  • Allgemeines zur Teilnahme von Kindern am Straßenverkehr

    Gem § 65 StVO müssen Fahrradlenker mindestens 12 Jahre alt sein.. Kinder unter 12 Jahren dürfen ab dem vollendeten neunten Lebensjahr und besuchter vierter Schulstufe mit absolvierter Fahrradprüfung auch selbstständig fahren.
    Teresa Maria Atzelsdorfer | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1103266
  • Kinder- und Jugendhilferecht

    Die Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen aus der Kinder- und Jugendhilfe ist ein österreichischer Anknüpfungspunkt seitens der werdenden Eltern, Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen.
    Graciela Faffelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1103297
  • Neue Medien

    Zum Umgang von Jugendlichen mit neuen Medien gibt es keine einheitliche Regelung, vielmehr obliegt die Regelung den einzelnen Ländern im Zuge der Regelung des Jugendschutzes.
    Andrea Zapotoczky | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1103385
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