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09.04.2024 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1166576

Ab 01.06.2024 ist der Arbeitsschutz in der Landarbeit bundesweit einheitlich

WEKA (kp)

Erstmals wurden mit dem Landarbeitsgesetz 2021 alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen der Landesgesetze in einem Bundesgesetz zusammengefasst. Offen waren noch einige Bundes-Regelungen im Arbeitsschutz. Welche Verordnungen gelten ab dem 01.06.2024?

Schwere körperliche Arbeit, erhöhte Unfallgefahren, insbesondere bei Wald- und Forstarbeiten, Arbeit bei Hitze und Kälte sowie Alleinarbeit kennzeichnen viele Tätigkeiten in der Land- und Forstwirtschaft. Die Unfallstatistik von 2022 in der Forstwirtschaft weist – bei über die Jahre fallender Tendenz – 1042 Arbeitsunfälle aus, davon 22 tödliche.

Im Focus: Beschäftigte in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

Das Landarbeitsgesetz und dessen Verordnungen gelten für Beschäftigte in Land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in ganz Österreich. Dies gilt auch für die neuen Verordnungen, die ab 01.06.2024 anzuwenden sind.

Umfangreiche Schutzbestimmungen für Jugendliche

Besondere Aufmerksamkeit wurde darüber hinaus auf die Sicherheit von Jugendlichen bei land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten gelegt, mit der neuen Land- und forstwirtschaftlichen Jugendarbeitsschutzverordnung (LF-JSVO). Zu beachten sind viele Verbote, Beschränkungen und Ausnahmen davon.

So sind laut § 4 Arbeiten grundsätzlich verboten, die die physische und psychische Leistungsfähigkeit Jugendlicher übersteigen. Umfangreiche Beschränkungen gelten laut § 2 auch für den Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen sowie in § 3 für die Gefährdung durch physikalische Einwirkungen, wie Laser, ionisierende Strahlung und elektromagnetische Felder. Für viele Arbeiten gilt als Voraussetzung, dass die Jugendlichen eine 18-monatige Ausbildung hinter sich gebracht haben und über die Gefahren unterwiesen worden sind.

Alle Arbeitsschutzbestimmungen gelten ab dem 01.06.2024

Die Bezeichnungen sind allen vertraut, die mit dem ASchG und dessen Verordnungen täglich befasst sind. Die Inhalte sind analog, allerdings mit branchenspezifischen Besonderheiten. Nur die LF-JSVO ist gänzlich anders als die KJBG-VO aufgebaut. Die jeweiligen bisherigen Landesbestimmungen treten am 01.06.2024 außer Kraft.

Neu in Kraft treten:

  • Land- und forstwirtschaftliche Dokumente-Verordnung (LF-DOK-VO)
  • Land- und forstwirtschaftliche Jugendarbeitsschutzverordnung (LF-JSVO)
  • Land- und forstwirtschaftliche Elektroschutzverordnung (LF-ESV)
  • Land- und forstwirtschaftliche Verordnung elektromagnetische Felder (LF-VEMF)
  • Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Lärm und Vibrationen (LF-VOLV)
  • Land- und forstwirtschaftliche Bildschirmarbeitsverordnung (LF_BSV)
  • Land- und forstwirtschaftliche Verordnung optische Strahlung (LF-VOPST)
  • Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Persönliche Schutzausrüstung (LF-PSA-V)
  • Land- und forstwirtschaftliche Gesundheitsüberwachungsverordnung (LF-VGÜ)

Sie ergänzen die Arbeitsschutz-Verordnungen, die schon seit September 2021 in Kraft sind:

  • Land- und forstwirtschaftliche Mutterschutzverordnung (LF-MSchV)
  • Land- und forstwirtschaftliche Sicherheitsvertrauenspersonen-Verordnung (LF-SVP-VO)
  • Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung (LF-AM-VO)
  • Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung (LF-AStV)
  • Land- und forstwirtschaftliche Verordnung explosionsfähige Atmosphären (LF-VEXAT)
  • Land- und forstwirtschaftliche Verordnung biologische Arbeitsstoffe (LF-VbA)

Sowie die aktuell novellierten

  • Land- und forstwirtschaftliche Kennzeichnungsverordnung (LF-Kenn-VO; ab 1.6.2024 mit dem neuen Warnschild „Brandmeldungstelefon“)
  • Landwirtschaftliche Grenzwerteverordnung (LF-GKV; ab 1.6.2024 neuer Titel Land- und Forstwirtschaftliche Grenzwerteverordnung 2024; LF-GKV 2024)

Zuständige Behörde

Für die Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeiterinnen und Arbeiter, Angestellten und Lehrlinge in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft sind die von den Ländern eingerichteten Land- und Forstwirtschaftsinspektionen zuständig (§ 256 LAG 2021). Sie sind für den Jugend- und Lehrlingsschutz sowie die Arbeitssicherheit auch dann zuständig, wenn im Betrieb nur familieneigene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 256 im Zusammenhang mit § 2 (4) LAG 2021).

Quellen

Landarbeitsgesetz 2021: BGBLA_2021_I_78.pdfsig (bka.gv.at)

Liste der Verordnungen im RIS: RIS - Bundesgesetzblatt authentisch ab 2004 - Trefferliste (bka.gv.at)

LF-JSVO: RIS Dokument (bka.gv.at)

News der Landarbeiterkammer: Neue Regelungen erhöhen Arbeitnehmerschutz (landarbeiterkammer.at)

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