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CE-Kennzeichnung: Auswirkungen der MVO
Die neue EU-Maschinenverordnung (MVO) beeinflusst auch die CE-Kennzeichnung. Wie genau und was das für Hersteller bedeutet, erfahren Sie hier.
Inkrafttreten der MVO und Bedeutung für Hersteller
Der erste „Schock“ nach der Verabschiedung der neuen EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (Maschinen-Verordnung; MVO) sollte für viele Unternehmen, Hersteller bzw Wirtschaftsakteure überstanden sein. Am 29. Juni 2023 wurde sie in Kraft gesetzt und ersetzt die bislang gültige Maschinensicherheitsverordnung 2010 (MSV 2010). Für viele war zuerst das tatsächliche Inkrafttreten der Verordnung verwirrend, da dies etappenweise stattfindet und Maschinen (und alle anderen Bauteile, wie Sicherheitsbauteile, Ketten, Seile, etc) bis zum 19. Januar 2027 weiterhin nach der MSV 2010 bzw der EU-Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht werden dürfen. Alles, was zu einem späteren Zeitpunkt in Verkehr gebracht wird, muss nach der neuen EU-Maschinenverordnung durchgeführt werden.
Dies bedeutet jedoch, dass der Hersteller bis zu diesem Zeitpunkt wählen kann, welche Verordnung bzw Richtlinie er anwenden will. Rein anhand der CE-Kennzeichnung wird der Endanwender den Unterschied nicht erkennen können – dies ist nur anhand der Konformitätserklärung ersichtlich.
Eine ähnliche Situation hatten wir auch bei der Verordnung zur persönlichen Schutzausrüstung (EU) 2016/425, welche für einen bestimmten Zeitraum parallel zur PSA-Sicherheitsverordnung (PSA-SV) gelaufen ist. Hier war jedoch die Übergangsfrist deutlich kürzer (nur bis 2018), jedoch konnten Baumusterprüfbescheinigungen (Zertifikate) noch bis April 2023 laufen. Es war für viele Hersteller in diesem Fall einfacher, dass sie noch nach der alten PSA-SV Produkte in Verkehr gebracht haben, da einige Produktgruppen (zB Gehörschutz) deutlich härtere Anforderungen (jährliche Überwachung der Produktion) bekommen haben.
Es werden auch bei der neuen MVO wahrscheinlich noch „Schlupflöcher“ vorhanden sein bzw „Verschärfungen“ bei einzelnen Anforderungen. Dies betrifft jedoch vor allem den Bereich der Software und Digitalisierung.
Wann wird man zu einem „Hersteller“?
Für einige Firmen stellt sich jetzt auch die Frage, wie sie damit umgehen sollen, wenn sie selbst zu einem „Hersteller“ werden. Hier bleibt die Vorgehensweise wie gehabt! Man wird nur zu einem neuen Hersteller, wenn der Verwendungszweck (Änderung der bestimmungsgemäßen Verwendung) geändert, die Leistung erhöht oder eine tiefgreifende Verkettung durchgeführt wurde – eine neue CE-Kennzeichnung nach MSV 2010 oder MVO ist notwendig. Ansonsten handelt es sich nur um einen Umbau laut § 35 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG). Die Umbauten sind in diesem Fall zu dokumentieren, eine Gefahrenanalyse durchzuführen und gegebenenfalls ist die Evaluierung anzupassen. Die alte CE-Kennzeichnung bleibt jedoch weiterhin aufrecht.
Hinweis:
Die detaillierte Vorgehensweise ist im Folder „Umbau von Maschinen“ der AUVA (in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsinspektorat, dem damals zuständigem Ministerium und dem TÜV Austria) abgebildet und entsprechend zu verwenden.
Vorgehensweise zur CE-Kennzeichnung bei Maschinen
Hat sich an der Vorgehensweise zur CE-Kennzeichnung bei Maschinen etwas geändert?
Grundsätzlich nicht! Es bleibt zu einem großen Teil noch immer eine reine Selbstdeklaration. Jeder Hersteller kann für bestimmte Maschinen (Produkte) seine CE-Kennzeichnung ohne weitere „externe Stellen“ anbringen.
Gravierender Unterschied in der neuen Verordnung ist der Anhang I, wo die „gefährlichen“ Maschinen aufgelistet sind. Diese Liste befand sich in der alten Richtlinie im Anhang IV und wurde auch adaptiert. Wenn eine Maschine in dieser Liste angeführt ist, muss zusätzlich eine Baumusterprüfung oder eine Überprüfung des Qualitätssicherungssystems (durch eine notifizierte Stelle laut NANDO-Datenbank) durchgeführt werden.
Fazit
Da viele Maschinen jedoch weiterhin rein durch Selbstzertifizierung auf dem Markt gebracht werden, sollten sich die Hersteller ihrer Rolle und vor allem auch ihrer Verantwortung bewusst werden. Die Verordnung regelt ja nicht nur welche Schutzziele bzw grundsätzlichen Sicherheitsanforderungen (kurz GSA) einzuhalten sind, sondern stellt auch relativ viele formale Vorgaben (technische Dokumentation, Gebrauchsanleitung, Risikobewertung, etc), welche durch den Hersteller auf jeden Fall erfüllt sein müssen, damit die Maschine ordnungsgemäß auf dem Markt zur Verfügung gestellt werden darf.