21.11.2024 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1188125

Brandschutz von Maschinen

Manfred Schorn

Die Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 regelt den Brandschutz von Maschinen. Ab 20. Jänner 2027 wird die MSV 2010 durch die neue europäische Maschinenverordnung (MVO) abgelöst.

Aktuelle Rechtslage: MSV 2010

Nach der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 sind beim Inverkehrbringen von Maschinen Brandrisiken entsprechend zu berücksichtigen. Für das erstmalige Inverkehrbringen bzw das Inbetriebnehmen neuer Maschinen in Österreich liegen einigermaßen konkrete Anforderungen in Bezug auf die Verpflichtungen der Hersteller:innen vor. In diesem Fall muss von den zukünftigen Betreiber:innen lediglich darauf geachtet werden, dass die Maschinen bestimmungsgemäß verwendet werden, eine Konformitätsvermutung vorliegt und die definierten Restrisiken entsprechend in der Nutzung und auch in der Planung des Aufstellortes berücksichtigt werden. Das schließt eine entsprechende Information an die für den Brandschutz am Aufstellort verantwortlichen Personen mit ein. Der Brandschutz von Maschinen kann als Obliegenheit jener Personen angesehen werden, welche die Maschine(n) am endgültigen Aufstellort in Betrieb nehmen und in den meisten Fällen danach auch betreiben. Die Verpflichtungen gemäß § 5 der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 liegen dahingegen in diesem Fall bei den Hersteller:innen der Maschine(n), sprich üblicherweise bei den Lieferant:innen.

Wesentliche Änderungen von Maschinen

Werden bestehende Maschinen jedoch wesentlich verändert oder einzelne Maschinen miteinander verbunden, sodass diese eine neue Gesamtheit von Maschinen bilden, so liegt die Verantwortung für den Brandschutz von Maschinen bei jenen Personen, welche die veränderten oder kombinierten Maschinen „neu“ in Verkehr bringen und in Betrieb nehmen. In der Praxis handelt es sich dabei sehr oft um die Anwender:innen bzw Betreiber:innen der Maschinen. Diese können dabei indirekt zu Hersteller:innen im Sinne der MSV 2010 werden, und übernehmen damit die Verantwortung zur Erfüllung der damit einhergehenden Verpflichtungen.

Risikobeurteilung im Bereich Brandschutz von Maschinen

Im Bereich Brandschutz ist dabei insbesondere auf die Verpflichtung zur Durchführung einer Risikobeurteilung jener Brand- und Überhitzungsrisiken hinzuweisen, welche sich aus der Nutzung der Maschine ergeben. Dabei ist es üblicherweise nicht ausreichend, lediglich für den Aufstellort der Maschine Brandschutzmaßnahmen vorzusehen, sondern es müssen die spezifischen Brandrisiken der Maschine identifiziert und beurteilt werden und es müssen im Bedarfsfall maschinenspezifische Brandschutzmaßnahmen getroffen werden. Die Ergebnisse aus dieser Beurteilung sollten dann in weiterer Folge auch in die Betrachtungen des Brandschutzes am Aufstellort miteinbezogen werden.

Mit der ÖNORM  EN ISO 19353:2016-06-15 liegt eine anerkannte Regel der Technik zur Durchführung von Risikoanalysen im Bereich Brandschutz von Maschinen vor, welcher auch die Möglichkeit bietet, die Ergebnisse der Risikobeurteilung im Bereich Brandschutz nachvollziehbar und schlüssig in die übergeordnete Gesamt-Risikobeurteilung der Maschine zu integrieren.

Derzeit liegen noch nicht für alle als Bauprodukt in Verkehr gebrachten technischen Brandschutzeinrichtungen belastbare Werte zu deren Ausfallswahrscheinlichkeit in einer Form vor, welche diese für eine Verwertung zur Nachweisführung des Erreichens des erforderlichen Performance Levels (PLr) gemäß ÖNORM EN ISO 13849-1:2023-10-15 benötigen würden. Hier gilt jedoch, dass ggf Fehlerausschlüsse aufgrund vom gleichwertigen Erreichen des geforderten Schutzniveaus durch die Einhaltung anderer normativer Anforderungen definiert werden können (zB durch Ausführung laut harmonisierter Normen laut Bauproduktenverordnung).

Zur Bearbeitung dieser Prozesse ist die Zusammenarbeit von Personen mit entsprechenden Fachkenntnissen in den jeweiligen Bereichen (zB Maschinensicherheit, Brandschutz) unumgänglich. Im Zweifelsfall sollten auch Sachverständige aus den betreffenden Bereichen beigezogen werden.

Ausblick: Neue EU-Maschinenverordnung

Am 29. Juni 2023 wurde im Amtsblatt der EU die neue EU-Maschinenverordnung 2023/1230 veröffentlicht und diese trat 20 Tage danach in Kraft. Ab dem Stichtag 20. Jänner 2027 sind die Bestimmungen der neuen Maschinenverordnung in allen Mitgliedstaaten auch ohne nationale Umsetzung verpflichtend anzuwenden.

Spätestens ab diesem Zeitpunkt ist die derzeit in Österreich über den Anhang XIV der Maschinensicherheitsverordnung 2010 harmonisierte Fassung der ÖNORM EN ISO 19353: 2016-06-15 nicht mehr anzuwenden. Vielmehr gilt dann die bereits heute über die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG harmonisierte Fassung EN ISO 19353: 2019-04-15 bzw eine bis dahin aktualisierte Fassung der Norm.

Es ist jedoch nicht zu erwarten, dass das anzuwendende Verfahren zur Durchführung von Risikoanalysen im Bereich Brandschutz von Maschinen sich in diesem Zusammenhang grundlegend ändert.

Im innergemeinschaftlichen Warenverkehr können die Bestimmungen der neuen Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 bereits seit dem Inkrafttreten 20 Tage nach der Veröffentlichung am 29. Juni 2023 angewendet werden. Dies schließt auch die Anwendung der ÖNORM EN ISO 19353: 2019-04-15 mit ein.

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