© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at

10.09.2020 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1058814

Explosionsschutz in Krisensituationen: Was ist zu beachten?

WEKA (lve)

Auch in der aktuellen Corona-Krise sind alle Arbeitsschutz-Pflichten weiterhin zu erfüllen. Wir bieten Ihnen alle nützlichen Informationen zu Explosionsschutz bei Notbetrieb, Störungen und Kurzarbeit.

Auch in außergewöhnlichen bzw Not-Situationen bzw bei unvorhersehbaren betrieblichen Störungen, wie aktuell durch die Corona-Krise, gelten die Bestimmungen betreffend des Arbeitnehmerschutzes weiter, die im ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz), geregelt sind. Im Explosionsschutz ist dies in der VEXAT (Verordnung explosionsfähige Atmosphären) noch detaillierter bestimmt. Selbstverständlich sind vom Gesetzgeber, zB aktuell zusätzlich erlassene, Notverordnungen und Erlässe zu beachten und umzusetzen.

Auch in (biologisch verursachten) Krisensituationen ändert sich nichts an den grundlegenden Bedingungen beim Auftreten von explosionsfähigen Atmosphären. Die physikalisch-chemischen Gegebenheiten sind – unverändert! – weiter existent!

Erfahren Sie Näheres zu dieser Thematik in unserem Download rechts neben dem Beitrag!

Ähnliche Beiträge

  • Cyberattacken: Was Sie über Safety und Security wissen müssen

    Zum Beitrag
  • Arbeitszeit und Freizeit aus Sicht des Arbeitnehmer:innenschutzes

    Zum Beitrag
  • Unterweisung und Unterweisungspflicht in der Arbeitssicherheit

    Zum Beitrag