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19.01.2024 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1154847

Pflichten des Betreibers von Brandmeldeanlagen – Änderungen bei der TRVB 123

Clemens Purtscher

Lesen Sie in diesem Beitrag, welche Pflichten Sie als Betreiber von Brandmeldeanlagen gem TRVB 123 treffen.

Instandhaltung

Der Betreiber der Brandmeldeanlage ist dafür verantwortlich, dass die Anlage regelmäßig gewartet wird und erforderliche Arbeiten zur Instandsetzung ohne Zeitverzug durchgeführt werden. In der Regel beauftragt der Betreiber eine befugte Fachfirma mit der Durchführung dieser Arbeiten, zB durch einen Instandhaltungsvertrag. Die Instandhaltung hat den Regeln der ÖNORM F 3070 zu entsprechen.

Der Ausfall der Brandmeldeanlage während der Instandhaltungsarbeiten muss kompensiert werden, indem die betroffenen Räume verstärkt überwacht werden. Weiters sind Vorkehrungen zu treffen, um ein unbeabsichtigtes Auslösen zB von Löschanlagen durch die Instandhaltungsarbeiten zu verhindern. Dies kann etwa durch die Ausschaltung der betreffenden Steuergruppen oder durch mechanische Blockierung der Auslösung geschehen.

Als Wartungsnachweis sind die Arbeiten mit folgenden Angaben im Kontrollbuch zu vermerken:

  • Zeit, Art und Umfang der Wartung
  • firmenmäßige Fertigung
  • Instandhaltungsprotokoll gemäß ÖNORM F 3070

Täuschungsalarme

Folgende Maßnahmen können helfen, Täuschungsalarme zu vermeiden:

  • Bei der Projektierung soll die höchste für die Nutzung vertretbare Ansprechempfindlichkeit von automatischen Brandmeldern gewählt werden.
  • Zwei Brandmelder aus zwei verschiedenen Bedienungs- oder Anzeigegruppen müssen auslösen, damit ein Brandalarm abgegeben wird (Zwei-Melder-Abhängigkeit).
  • Der Brandalarm wird erst nach Ansprechen zweier verschiedener, einander zugeordneter Bedienungsgruppen ausgelöst (Zwei-Gruppen-Abhängigkeit), wobei die zuständigen Personen schon über das Ansprechen nur einer Gruppe informiert werden müssen. Für die Zwei-Gruppen-Abhängigkeit braucht es eine vorhergehende Abstimmung mit der alarmannehmenden Stelle.
  • Der Melder gibt erst dann eine Brandmeldung ab, wenn die registrierte Kennwertüberschreitung über einen gewissen Zeitraum anhält, bzw die Brandmelderzentrale wertet es erst als Brandalarm, wenn der Melder zwei oder mehr Signale in einem bestimmten Zeitraum sendet (Alarmzwischenspeicherung). Eine Alarmzwischenspeicherung mit Meldergruppen ist nur zulässig, wenn sie mit automatischen punktförmigen Rauchmeldern bestückt sind.
  • Anpassung der Melderart bei Nutzungsänderungen: zB Austausch eines Rauchmelders gegen einen Wärmemelder bei Änderung von Büro auf Teeküche.
  • Abschaltung der betroffenen Melder(gruppen) vor Arbeiten, von denen anzunehmen ist, dass sie ein Auslösen von Meldern verursachen (zB Schweißen, Arbeiten mit Staub- oder Dampfentwicklung etc), und Lüften der Räume vor der Wiedereinschaltung
  • Aufklärung des gesamten Personals über Funktion und Schutzziel der Brandmeldeanlage
  • Interventionsschaltung (bei Anschluss der Brandmeldeanlage an eine alarmannehmende Stelle)

Zwei-Gruppen-Abhängigkeit und Alarmzwischenspeicherung dürfen nicht kombiniert werden. Die umfangreichen Detailanforderungen an die Einrichtung einer Zwei-Gruppen-Abhängigkeit finden sich in Punkt 3.9 der TRVB 123.

Wenn bei widmungsgemäßer Nutzung eine erhöhte Anzahl an Täuschungsalarmen auftritt, müssen in Abstimmung mit der abnehmenden Stelle Verbesserungen an der Brandmeldeanlage vorgenommen werden.

Betrieb der Brandmeldeanlage

Zuständige Personen

Der Betreiber einer Brandmeldeanlage hat geeignetes und eigens dafür zuständiges Personal damit zu betrauen, den Betrieb der Anlage zu überwachen. Diese Personen müssen über ausreichende Kenntnisse verfügen, betreffend

  • Die Bedienungsanleitung und die Funktion der Anlage
  • Die Bedeutung der optischen und akustischen Anzeigen der Brandmelderzentrale
  • Die Schlüsselverwahrung und andere betriebliche Gegebenheiten
  • Die Lage der verschiedenen Gebäude und ihrer Zugänge
  • Die Instandhaltungsarbeiten

Die beauftragten Personen müssen auch das bei der Brandmelderzentrale aufliegende Kontrollbuch führen.

Alarmannahme

Die Brandmeldung hat so zu erfolgen, dass die zuständigen Personen jederzeit und unverzüglich alarmiert werden. Durch die betriebliche Alarmorganisation ist sicherzustellen, dass Brandalarme gleichzeitig mit der Feuerwehr von unterwiesenen Personen entgegengenommen werden, welche die entsprechenden Notfallmaßnahmen einleiten.

Während der Betriebszeit sind dies die Mitglieder der Brandschutzorganisation, außerhalb der Betriebszeit auch Sicherheitspersonal, das sich am Betriebsgelände aufhält.

Bedienungsanleitung

Die Anleitung beschreibt kurz und präzise die möglichen Fälle optischer und akustischer Anzeigen an der Brandmelderzentrale und erklärt, was das zuständige Personal in jedem dieser Fälle zu tun hat.

Überprüfungen durch Externe

Bei neu errichteten Brandmeldeanlagen muss der Betreiber eine Abschlussüberprüfung durch eine akkreditierte Inspektionsstelle durchführen lassen. Wenn dem nicht rechtliche oder andere Gründe entgegenstehen, soll diese Überprüfung nach einem Testbetrieb mit nutzungsgemäßer Verwendung des überwachten Bereiches erfolgen.

Bestehende Anlagen sind alle zwei Jahre einer Revision durch eine Inspektionsstelle zu unterziehen. Die Details zu diesen Überprüfungen werden in Teil 5 der TRVB 123 S geregelt. Dort finden sich weiters Bestimmungen für Testbrände, Altanlagen sowie Erweiterungen und Umbauten von Brandmeldeanlagen.

Überprüfungen durch den Betreiber

Es obliegt dem Betreiber, sich regelmäßig der vollen Funktionsfähigkeit der Brandmeldeanlage zu vergewissern. Dazu zählen folgende Überprüfungen:

  • Betriebszustand: mindestens werktäglich
  • Notstromversorgung: mindestens vierteljährlich durch einen Notstrombetrieb der Anlage (Abschaltung der Netzversorgung)
  • Störungsübertragung an eine ständig besetzte Stelle (falls gegeben): im Zuge der Überprüfung der Notstromversorgung
  • Signal- und Alarmierungseinrichtungen: mindestens jährlich
  • Einhaltung des vorgeschriebenen freien Raums um die Brandmelder (50 cm neben oder unter den Brandmeldern)
  • Allfällige Änderungen der Brandbelastung in Bereichen, die nicht von Brandmeldern überwacht werden, da sie bisher eine geringe Brandbelastung aufwiesen

Der Umfang und die Häufigkeit der Überprüfungen haben sich an der Art der Brandmeldeanlage zu orientieren. Die Auslösung von Funktionen durch Fehl- oder Täuschungsalarme kann Teile der regelmäßigen Eigenkontrollen ersetzen.

Weiters ist regelmäßig zu prüfen, ob folgende Unterlagen und Materialien vorhanden sind:

  • Brandschutzpläne gemäß TRVB 121
  • Pläne und Verzeichnis der Bedienungsgruppen sowie das Steuergruppenverzeichnis
  • Betriebsanleitung mit einer Checkliste für das richtige Verhalten bei allen möglichen Brand- und Störungsmeldungen
  • Funktionsbeschreibung der Brandmeldeanlage
  • Angabe des Orts der Netzsicherung
  • Kontrollbuch gemäß Anhang 2 der TRVB 123
  • Bedienungsanleitung für die Brandmelderzentrale
  • Freier, elektrisch beleuchteter Platz im Bereich des Plankastens, auf dem die Feuerwehr die Führungsmittel auflegen kann
  • Grundsätzlich 10 (jedenfalls nicht weniger als 4) Ersatzgläser für Druckknopfmelder

Der Betreiber hat die Überprüfungen im Formblatt für Eigenkontrollen des Kontrollbuchs einzutragen.

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