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20.08.2024 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1182963

Verkettung und Veränderung alter Maschinen

Christian Schenk - Stefan Krähan

Aufgrund von Änderungen im Produktionsablauf oder Rationalisierungsmaßnahmen werden in der Praxis immer wieder bestehende Maschinen verbunden (verkettet).

Ziel dieser Verkettungen ist häufig, dass einzelne Arbeitsvorgänge und Produktionsschritte möglichst rasch und ohne Zeitverlust oder Zwischenmanipulationen (zB Lagern oder Transportieren) durchgeführt werden können.

Varianten von Verkettungen

In der Praxis können unterschiedliche Varianten von Verkettungen vorkommen:

  • „Lose“ bzw „geringfügige“ dh reversible Verkettungen von Einzelmaschinen, insbesondere durch Transporteinrichtungen
  • Verkettung von Einzelmaschinen zu einer neuen Gesamtmaschine bzw Anlage („tiefgreifenden Verkettung“)
  • Anbau oder Einbau einer Maschine oder einer unvollständigen Maschine in oder an eine andere Maschine
  • Eine Maschine wird bereits herstellerseitig als Bestandteil einer Anlage vorgesehen
  • Verkettung von unvollständigen Maschinen zu einer Gesamtmaschine („tiefgreifenden Verkettung“)

Besonderheiten bei der Verkettung und Veränderung alter Maschinen

Werden Maschinen wesentlich verändert oder tiefgreifend verkettet, die vor dem 01.01.1995 in Verkehr gebracht wurden und die somit keine CE-Kennzeichnung tragen, müssen diese Maschinen an den Standard der MSV 2010 bzw ab Jänner 2027 an den gesetzlichen Stand der MVO 2023/1230 angepasst werden. Handelt es sich um eine nicht wesentliche Veränderung oder eine nicht tiefgreifende Verkettung, muss in jedem Fall nach der Veränderung bzw Verkettung der 4. Abschnitt der AM-VO (Beschaffenheitsanforderungen) erfüllt sein. Dies muss jedoch auch schon vorher der Fall gewesen sein. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Maschinen mit dem Baujahr vor dem Jahr 1995 auf jeden Fall die Bestimmungen des 4. Abschnittes der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) erfüllen müssen, unabhängig davon, ob sie verkettet oder verändert bzw umgebaut werden.

Hinweis:

Es ist zu beachten, dass die Einhaltung des 4. Abschnitts der AM-VO bereits vor einer tiefgreifenden Verkettung bzw einer wesentlichen Veränderung gegeben sein musste.

Es sind vier grundsätzliche Varianten denkbar:

  • Maschinen oder Anlagenteile haben keine CE-Kennzeichnung
  • Maschinen oder Anlagenteile haben eine CE-Kennzeichnung nach der (alten) MSV
  • Maschinen oder Anlagenteile haben eine CE-Kennzeichnung nach der MSV 2010
  • Ab 14.01.2027: Maschinen oder Anlagenteile haben eine CE-Kennzeichnung nach der MVO

Handelt es sich um eine nicht tiefgreifende Verkettung, oder um eine Veränderung, die als nicht wesentlich zu bewerten ist, so gelten die alten Maschinen weiterhin als bereits vor der MSV in Verkehr gebrachte (Einzel)Maschinen und müssen nicht auf den Standard der MSV 2010 bzw ab 14.01.2027 der MVO nachgerüstet werden. Sie müssen jedoch in jedem Fall den Anforderungen des 4. Abschnitts der AM-VO entsprechen.

Hinweis:

Je älter eine Maschine ist, desto aufwendiger wird der Grad der sicherheitstechnischen Anpassung sein. Der Unterschied zwischen der MSV 2010 und der MSV ist nicht als gravierend anzusehen. Was die Anpassung an die MVO betrifft, werden vor allem bei Maschinen mit höherem Grad der Digitalisierung wesentliche Anpassungen vorzunehmen sein.

In jedem der Fälle sind es vor allem die (neuen) Gefahren an den Schnittstellen der einzelnen Anlagenteile (der „vormaligen“ Maschinen) sowie übergreifend wirkende Schutzeinrichtungen und Steuerungselemente, die im Mittelpunkt der Überlegungen stehen werden. Auch Maschinensoftware und Quellcodes werden zunehmend an Bedeutung gewinnen. Trotzdem sei auch hier erwähnt, dass die technischen Unterlagen des Herstellers weit mehr als eine Betriebsanleitung und Konformitätserklärung sind.

Eine wesentliche Rolle werden auch die Angaben der Hersteller der Einzelmaschinen spielen. Sehen diese durch ihre technische Ausführung oder durch klare und nachvollziehbare Angaben in der Betriebsanleitung eine mögliche Verkettung vor, so kann auf diesen Vorarbeiten aufgebaut werden.

Keine Neuzertifizierung

In den folgenden Fällen wird es sich um keine wesentliche Änderung handeln, eine Neuzertifizierung ist nicht erforderlich, jedoch eine Risiko- bzw Gefahrenanalyse nach § 35 ASchG:

  • Durch den Umbau entstehen keine neuen Gefahren, für die (zusätzliche) Schutzmaßnahmen erforderlich werden.
  • Die Sicherheitseinrichtungen sind auch nach den Änderungen ausreichend und effizient.
  • Die Veränderung der Maschine bedeutet eine sicherheitstechnische Modernisierung und Erhöhung der Sicherheit im Sinne des Standes der Technik.
  • Die Veränderung wird durchgeführt, um veraltete Ausrüstungen und Bauteile im Sinne des Standes der Technik zu modernisieren, ohne dass dadurch neue oder erhöhte Gefahren entstehen.
  • Bei der Veränderung handelt es sich um einen Austausch von alten (Verschleiß)Teilen.
  • Durch die Veränderungen wird eine eindeutige Erhöhung der Sicherheit der Maschine erreicht.

Hinweis:

Handelt es sich bei Veränderungen an Maschinen um reine Modernisierungsmaßnahmen ohne Veränderungen an den Schutzeinrichtungen und ohne das Auftreten neuer Gefahren, liegt keine wesentliche Veränderung vor.

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