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21.06.2021 | Bau & Immobilien | ID: 1094123

Erneute Zustimmung bei behördlich bewilligten Baumaßnahmen?

Stanislava Doganova

Nur eine gravierende Änderung von Baumaßnahmen, denen die übrigen Wohnungseigentümer ursprünglich zugestimmt haben, bedarf einer neuerlichen Zustimmung. Wann liegt eine gravierende Änderung vor?

Geschäftszahl

OGH 18.03.2021, 5 Ob 182/20f

Norm

§ 16 WEG 2002

Leitsatz

Quintessenz:

Lediglich eine gravierende Änderung von Baumaßnahmen, denen die übrigen Wohnungseigentümer ursprünglich zugestimmt haben, bedarf einer neuerlichen Zustimmungder Wohnungseigentümer. Eine gravierende Änderung liegt vor, wenn die dann tatsächlich durchgeführte Maßnahme eine derart erhebliche Abweichung aufweist, dass sie keine Identität mit der vereinbarten Bauführung mehr aufweist.

OGH: Der Änderungsbegriff des § 16 Abs 2 WEG 2002 ist weit auszulegen und umfasst auch Änderungen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft, soweit diese einer vorteilhafteren Nutzung eines Wohnungseigentumsobjekts dienlich sind. Dies gilt selbst dann, wenn davon ausschließlich allgemeine Teile der Liegenschaft betroffen sind (RIS-Justiz RS0083108 [T1]).

Nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet schon die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Mit- und Wohnungseigentümer den änderungswilligen Wohnungseigentümer, die Zustimmung aller anderen Miteigentümer oder die Genehmigung des Außerstreitrichters einzuholen. Tut er das nicht, nimmt er also Änderungen iSd § 16 Abs 2 WEG 2002 ohne vorherige Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer und ohne Genehmigung des Außerstreitrichters vor, handelt er in unerlaubter Eigenmacht und kann im streitigen Rechtsweg petitorisch mit Klage nach § 523 ABGB zur Beseitigung der Änderung und Wiederherstellung des früheren Zustands sowie gegebenenfalls auf Unterlassung künftiger Änderungen verhalten werden (RS0083156, RS0005944; vgl auch RS0012137, RS0012112).

Nicht eigenmächtig handelt, wer die Zustimmung der anderen Mit- und Wohnungseigentümer eingeholt hat (5 Ob 30/17y). Die Auslegung des Umfangs einer Zustimmungserklärung eines Wohnungseigentümers zu beabsichtigten baulichen Maßnahmen unter Einbeziehung allgemeiner Teile hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (5 Ob 154/19m; RS0083047 [T1]; vgl auch RS0042555 [T2]).

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen (RS0017817, RS0017902) und auch das vorangehende oder nachfolgende Verhalten ist zur Beurteilung der Parteienabsicht heranzuziehen (RS0017815).

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