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Neue EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
Die neue Richtlinie (EU) 2024/1275 zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ist wesentlicher Teil des „Green Deal“ und soll dazu beitragen, den CO2-Ausstoß deutlich zu reduzieren.
Entwicklung der Richtlinie
Schon die Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2002 befasste sich mit der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Nachdem diese umfassend geändert wurde, wurde aus Gründen der Klarheit mit Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates die Neufassung 2010 kundgemacht. Die Vorgaben dieser neuen Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden war bis 09.07.2012 durch die Mitgliedsstaaten in nationales Recht umzusetzen. Sie ist noch bis 30.05.2026 in Kraft.
Aufgrund des „Green Deal“ und des Bestrebens der EU aus fossilen Brennstoffen gänzlich auszusteigen und den CO2-Ausstoß deutlich zu reduzieren, wurde diese Richtlinie aus 2010 neuerlich überarbeitet. Die Neufassung wurde als Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates am 08.05.2024 kundgemacht. Am 14.05.2024 trat die Richtlinie in Kraft. Bis 31.12.2028 sind die Vorgaben der Richtlinie von den Mitgliedsstaaten der EU in nationales Recht umzusetzen.
Inhalt der neuen EU-Richtlinie Gesamtenergieeffizienz, (EU) 2024/1275
Strategien der Mitgliedstaaten
Die Strategien der Mitgliedstaaten müssen einen Fahrplan mit Maßnahmen und messbaren Fortschrittsindikatoren umfassen, um das langfristige Ziel der EU zu erreichen, die Treibhausgasemissionen bis 2050 um 80–95 % im Vergleich zu 1990 zu verringern. Der Fahrplan muss indikative Meilensteine für 2030, 2040 und 2050 enthalten, sowie eine Beschreibung, wie diese dazu beitragen werden, die Energieeffizienzziele der EU zu erreichen. Dazu sollen die Mitgliedstaaten nationale Gebäuderenovierungspläne und Renovierungspässe erarbeiten.
Fossile Brennstoffe
Im EU-Klimazielplan wird hervorgehoben, dass zur Gewährleistung der Dekarbonisierung des Gebäudesektors fossile Brennstoffe für die Wärmeversorgung bis 2040 schrittweise abgeschafft werden müssen, wenn die direkten Emissionen des Gebäudesektors bis dahin um etwa 80–89 % zurückgehen sollen. Es ist vorgesehen, dass mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel ab 2027 nicht mehr gefördert werden dürfen.
Solarenergie
In Ergänzung dazu soll Solarenergie ausgebaut werden. Bei allen Neubauten soll Solarenergie erzeugt werden, sofern dies am Standort kosteneffizient möglich ist. Bis 31.12.2026 sollen auf allen neuen öffentlichen Gebäuden und Nichtwohngebäuden mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m² Solaranlagen errichtet werden. Bei bestehenden öffentlichen Gebäuden bei einer Nutzfläche von mehr als 250 m² sollen bis 31.12.2030 Solaranlagen installiert werden. Bei einer Nutzfläche von mehr als 2.000 m² schon bis 31.12.2027. Alle neuen Wohngebäude und neu überdachten Parkplätze, die an Gebäude angrenzen, sollen bis 31.12.2029 Solaranlagen haben.
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
Die EU-Mindestnormen für die Gesamtenergieeffizienz sind ein System, nach dem die Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz, dh Gebäude, deren Effizienzklasse im Energieausweis über die Gesamtenergieeffizienz mit G oder F angegeben ist, renoviert werden müssen. Insbesondere öffentliche Gebäude und Nichtwohngebäude müssen renoviert werden und sich bis spätestens 2027 mindestens auf das Gesamtenergieeffizienzniveau F und bis spätestens 2030 auf das Niveau E verbessern. Wohngebäude sollten so renoviert werden, dass sie bis 2030 statt in die Klasse G mindestens in die Klasse F und bis 2033 mindestens in die Klasse E eingestuft werden.
Erneuerbare Energien
Nach der neuen Richtlinie müssen ab 2030 in allen neuen Gebäuden, sofern dies technisch machbar ist, 100 % des Energieverbrauchs am Standort durch erneuerbare Energien gedeckt werden, wobei dies für öffentliche Gebäude bereits früher (ab 2027) vorgesehen ist. Ziel sind Nullemissionsgebäude.
Ladepunkte für E-Mobilität
Die Richtlinie sieht weiters umfangreiche Pflichten für den Einbau von Ladepunkten für die E-Mobilität vor. Die Zahl der zu installierenden Ladepunkte hängt davon ab, wie viele Parkplätze im Gebäude oder unmittelbar daran angrenzend vorhanden sind. Darüber hinaus sind entweder Vorverkabelungen oder Leerverrohrungen vorzusehen, um bei den „normalen“ Parkplätzen später leichter Ladepunkte nachrüsten zu können.
Ausnahmeregelungen
Von den Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz ausgenommen sind:
- Denkmäler und denkmalgeschützte Gebäude
- Kirchen und Gotteshäuser
- Gebäude von bloß vorübergehendem Bestand, der 2 Jahre nicht überschreitet
- Freistehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m²
- Landwirtschaftliche Nutzgebäude
Die Mitgliedstaaten können auch Ausnahmen für Sozialwohnungen vorsehen, um Mieterhöhungen wegen der Renovierungskosten zu vermeiden.