Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG): Richtige Vertragsgestaltung bei Gründung
Bei der Gründung von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG) gilt es hinsichtlich der Vertragsgestaltung, aber auch steuerrechtlich, einiges zu beachten. Erfahren Sie mehr dazu in diesem Beitrag.
Die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, kurz EEG, wurden geschaffen, um möglichst vielen Menschen die Möglichkeit zu geben, einen Beitrag zur Energiewende zu leisten. Zumeist werden diese in der Rechtsform Verein oder Genossenschaft betrieben.
Mit Stand August 2024 gibt es in Österreich rund 450 Erneuerbare Energiegemeinschaften.
Bei einer Energiegemeinschaft handelt es sich um einen Zusammenschluss von mindestens zwei Teilnehmern zur gemeinsamen Produktion, Speicherung und Verwertung von Energie aus erneuerbaren Quellen. Eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (EEG) darf Energie (Strom, Wärme oder erneuerbares Gas) aus erneuerbaren Quellen erzeugen, speichern, verbrauchen und verkaufen. EEGs nützen die Anlagen des Netzbetreibers (wie das Stromnetz), dabei müssen sie immer innerhalb des Konzessionsgebiets eines einzelnen Netzbetreibers angesiedelt sein.
Zwischen den Mitgliedern, der EEG selbst, dem Netzbetreiber sowie Energieversorgungsunternehmen sind verschiedene Verträge abzuschließen, um den Besonderheiten gerecht zu werden.
Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG) – Arten von Mitgliedern
Es gibt bei EEGs zwei Arten von Mitgliedern. Einerseits gibt es die so genannten „Prosumenten“, das sind Mitglieder, die Energie einerseits produzieren als auch konsumieren. Sie liefern den von ihnen erzeugten überschüssigen Strom zumeist an die EEG. Auf der anderen Seite stehen die Konsumenten, das sind Haushalte ohne eigene Energieerzeugung. Die Bedingungen werden innerhalb der EEG festgelegt, die Lieferung erfolgt über das öffentliche Netz. Abgerechnet wird von der EEG auf Basis der vom Netzbetreiber erfassten und übermittelten Werte.
Mitglieder einer EEG können natürliche Personen, Gemeinden, kleine und mittlere Unternehmen bzw juristische Personen des öffentlichen Rechts sein.
Merkmale einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (EEG)
Die EEG hat folgende Merkmale:
- Die Energie wird aus erneuerbaren Quellen, wie Sonne, Wind oder Wasser gewonnen
- Die Erzeugungsanlagen werden gemeinschaftlich genutzt
- Die erzeugte Energie wird innerhalb der EEG verbraucht
- Überschüsse können in das öffentliche Netz eingespeist werden
- Die Gemeinnützigkeit richtet sich nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz und nicht nach der BAO
Weiters kann auch die EEG selbst erneuerbare Energie erzeugen und diese der Gemeinschaft zur Verfügung stellen. Sollten Überschüsse anfallen, werden diese an einen Energieversorger oder an die ÖMAG geliefert. Bei Engpässen innerhalb der EEG wird der Strom der Mitglieder von frei gewählten Energieversorgern bezogen.
Bei EEGs steht nicht die Gewinnerzielung der produzierenden Mitglieder im Vordergrund, sondern es sollen innerhalb der EEG ökologische und wirtschaftliche Vorteile erzielt werden. Etwaige Gewinne müssen den Mitgliedern zugewendet werden.
Steuerliche Behandlung
Bei der steuerlichen Behandlung wird zwischen der EEG und den Mitgliedern (= Privathaushalt) unterschieden.
Für beide ist keine Gemeinnützigkeit gem BAO gegeben, dafür sind sie grundsätzlich Unternehmer gem UStG. Zur Anwendung kommt der Steuersatz von 20 %, wobei von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch gemacht werden kann.
Je nach vertraglicher Vereinbarung zwischen den Erzeugern der Energieanlage und der EEG kommt es zu einer unterschiedlichen umsatzsteuerlichen Behandlung.
Es gibt folgende Optionen, wie elektrische Energie im Zuge einer EEG zur Verfügung gestellt werden kann:
- Überschusseinspeisung: In diesem Fall bleibt die Erzeugungsanlage im Eigentum des jeweiligen EEG-Teilnehmers, welcher nur Strom im Ausmaß der Überschusseinspeisung der EEG zur Verfügung stellt. Dafür ist eine zivilrechtliche Vereinbarung (zB Nutzungsvereinbarung, Vorrecht der zugeordneten Strommenge) abzuschließen.
- Miete/Pacht: Die EEG mietet die gesamte Erzeugungsanlage, sodass 100 % des Energieertrags der EEG zur Verfügung stehen und die EEG Betreiber in der PV-Anlage wird.
Bei Miete einer PV-Anlage fällt normalerweise ein Miet- bzw Pachtzins an. In diesem Zusammenhang ist abzuklären, ob seitens des Vermieters bzw Verpächters Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen ist. Ist dieser kein Kleinunternehmer oder optiert in die USt-Pflicht wird diese Leistung der Umsatzsteuer von 20 % unterliegen.
Seitens der Energiegemeinschaft besteht (Ausnahme Kleinunternehmerregelung) ein Vorsteuerabzug.
- Volleinspeisung: hier wird der gesamte produzierte Strom der EEG zur Verfügung gestellt; dafür ist ebenfalls eine zivilrechtliche Vereinbarung abzuschließen.
- Eigenproduktion: in diesem Fall investiert und betreibt die EEG selbst eine Erzeugungsanlage
Im Fall der Lieferung von Energie an Energieversorger kommt es bei der EEG zum Übergang der Steuerschuld gem § 19 Abs 1c UStG. Bei Lieferung durch das Mitglied an die EEG kommt es auch hier zu einem Übergang der Steuerschuld.
Die EEG hat immer das Recht zum Vorsteuerabzug, das Mitglied nur, wenn die Einspeisung mehr als 50 % beträgt.
Im Bereich der Ertragsteuern besteht bei der EEG, die zumeist als Verein, Genossenschaft oder GmbH organisiert ist, Körperschaftsteuerpflicht mit dem Satz von 23 % ab 2024.
Die Mitglieder erzielen bei Überschreiten der Befreiung gem § 3 Abs 1 Z 39 EStG bei einer Einspeisleistung von mehr als 12.500 kWh pro Jahr bzw wenn ab 2023 die Engpassleistung der Anlage weniger als 35 kWp und die Anschlussleistung weniger als 25 kWp beträgt, Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Innerhalb der EEG verbrauchte elektrische Energie, die bilanziell nachgewiesen werden kann, ist von der Elektrizitätsabgabe befreit. Hinsichtlich Aufzeichnungen ist es ausreichend, wenn diese von der EEG geführt werden. Im Fall eines Überschusseinspeisers ist es jedoch erforderlich, für die selbst verbrauchte sowie eingespeiste Energie Aufzeichnungen zu führen.
Bürgerenergiegemeinschaften
Bürgerenergiegemeinschaften sind eine erweiterte Form von Energiegemeinschaften, welche nicht auf den Nahbereich beschränkt sind, sondern sich über das gesamte österreichische Stromnetz – unabhängig von den Konzessionsgebieten der Netzbetreiber – erstrecken können.
Der Unterschied zu Erneuerbaren Energiegemeinschaften besteht darin, dass keine lokalen Einschränkungen bestehen. Verbraucher und Erzeugungsanlage müssen also nicht in einem räumlichen Nahebereich liegen. Außerdem muss der Strom nicht ausschließlich aus erneuerbaren Technologien stammen.
Da bei Bürgerenergiegemeinschaften das gesamte öffentliche Netz – je nach Ausdehnung über viele Netzebenen und möglicherweise auch unterschiedliche Netzbetreiber – beansprucht wird, ist auch kein verminderter Netztarif vorgesehen.
Auch in Bürgerenergiegemeinschaften können die Mitglieder bzw Gesellschafter Privat- und/oder Rechtspersonen sein, es gilt in gleicher Weise, dass die Gewinnerzielung nicht im Vordergrund stehen darf.
Elektrizitätsunternehmen, Mittel- und Großunternehmen dürfen im Gegensatz zu Erneuerbaren Energiegemeinschaften an Bürgerenergiegemeinschaften teilnehmen, sie dürfen dort aber nicht die Kontrolle ausüben. Kontrolle kann zB bedeuten, dass natürliche Personen, Gebietskörperschaften und Kleinunternehmen über die Mehrheit in der Mitgliederversammlung verfügen und die wichtigen Änderungen der Statuten beschließen können.
Derzeit existieren rund 50 Bürgerenergiegemeinschaften in Österreich, alleine 20 davon in Wien und Niederösterreich.
Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen
Die gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen können in Österreich seit 2017 umgesetzt werden und sind die kleinere Einheit der Erneuerbaren Energiegemeinschaften. Bereits über 1.000 aktive Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen existieren in Österreich.
Bei diesem Modell wird selbst erzeugter Strom (zB PV-Anlage am Dach einer Wohnanlage) von mehreren Teilnehmern genutzt.
Das Konzept der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage macht es möglich, dass der auf dem Gebäude erzeugte Strom durch mehrere „teilnehmende Berechtigte” (Zählpunktinhaber) genutzt wird. Voraussetzung ist, dass die teilnehmenden Berechtigten an dieselbe Hauptleitung angeschlossen sind und über eine gemeinsame Erzeugungsanlage verfügen. Das öffentliche Netz wird hierbei nicht verwendet. So können sich etwa Mieter oder Eigentümer in Mehrparteienhäusern, aber auch in Bürogebäuden oder Einkaufszentren zusammenschließen, um gemeinsam eine Erzeugungsanlage zu nutzen.
Für gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen kommen grundsätzlich alle Technologien infrage, neben Photovoltaikanlagen beispielsweise auch Windkraftanlagen, Kleinwasserkraft- oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen.
Jede Partei in einem Gebäude mit einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage hat die freie Wahl, sich zu beteiligen. Die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage besteht zusätzlich zur Energieversorgung über das öffentliche Stromnetz. Jeder Endverbraucher kann für den Reststrombezug weiterhin den Versorger frei wählen.