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02.03.2021 | Bau & Immobilien | ID: 1082579

Wiener Bauordnungsnovelle 2020 – wichtige Neuerungen

Karin Zahiragic

Mit 01.02.2021 sind nun die letzten Bestimmungen der Wiener Bauordnungsnovelle 2020 (LGBl 61/2020) in Kraft getreten. Lesen Sie in diesem Beitrag die wichtigsten Änderungen im Überblick.

Die nachstehenden Ausnahmebestimmungen § 62 Abs 2, Abs 3 und Abs 7 WrBO sowie § 63a WrBO, § 65 Abs 1 WrBO, § 70a Abs 1 WrBO, § 70b Abs 1 und Abs 4 WrBO, § 70b Abs 8 WrBO, § 71a WrBO, § 71b WrBO, § 71c WrBO, § 123a WrBO und § 128 Abs 2 WrBO sind am 01.02.2021 in Kraft getreten.

Bauanzeige

Zu den wichtigsten Änderungen zählt die Neufassung des § 62 WrBO, der die Regelung betreffend Bauanzeige enthält. Der Bauanzeige sind Baupläne in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Sie sind vom Planverfasser zu unterfertigen. Die Bauanzeige kann auch elektronisch über das von der Behörde im Internet bekanntgegebene Portal eingebracht werden. Der elektronischen Bauanzeige sind Baupläne in elektronischer Form anzuschließen. Diese sind vom Planverfasser elektronisch zu unterfertigen. Im Rahmen der elektronischen Bauanzeige ist eine Erklärung abzugeben, dass der Bauwerber bzw sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung im Sinne des § 1 b E-Government-Gesetzes teilnimmt. Der Bauanzeige im Sinne des § 62 Abs 1 Z 4 WrBO ist außerdem eine statische Vorbemessung oder ein Gutachten, dass es sich um ein geringfügiges Bauvorhaben mit technisch einfacher Tragkonstruktion handelt, bei dem wegen statischer Belange keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen sowie das Eigentum zu besorgen ist, anzuschließen. Diese Unterlagen sind von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet zu erstellen.

Bei Bauanzeigen im Sinne des § 62 Abs 1 Z 2 und Z 3 WrBO, welche die Loggienverglasungen und den Austausch von Fenstern und Fenstertüren in Schutzzonen und bei Gebäuden, die vor dem 01.01.1945 errichtet wurden, betreffen, die jedoch mehr als 25 % der Oberfläche ausmachen, sind ein Energieausweis und ein Nachweis über die Berücksichtigung hocheffizienter alternativer Systeme einzuholen. Solche Energieausweise sind der Behörde in elektronischer Form zu übermitteln. In Gebieten für geförderten Wohnbau ist der Bauanzeige bei der Schaffung von Wohnungen und Wohneinheiten in Heimen der Nachweis im Sinne des § 6 Abs 6a WrBO (d.h. der Nachweis, dass die auf dem Bauplatz vorgesehenen Wohnungen und Wohneinheiten in Heimen hinsichtlich der Grundkostenangemessenheit nach der Wohnnutzfläche, überwiegend dem § 5 Z 1 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes entsprechen) anzuschließen.

Fertigstellung von Baumaßnahmen

Die Fertigstellung von Baumaßnahmen in den Fällen des § 62 Abs 1 Z 1, 2 und Z 3 WrBO ist gemäß § 62 Abs 7 WrBO der Baubehörde vom Bauwerber, vom Eigentümer bzw vom Miteigentümer der Bauwerke oder vom Grundeigentümer unter Anschluss einer Erklärung des Bauführers, dass das Bauwerk entsprechend der Bauanzeige und den Bauvorschriften ausgeführt worden ist, zu melden. Wurde durch diese Baumaßnahmen die Anzahl, die Raumordnung, wie beispielsweise Wohnung, Büro, Geschäftslokal und dergleichen oder die Geschoßzuordnung der Nutzungseinheiten eines Gebäudes abgeändert, ist für das betreffende Gebäude zusätzlich eine Bestätigung über die Registrierung der Gebäudebeschreibung gemäß § 128b WrBO anzuschließen. Die Behörde kann bei geringfügigen Bauführungen auf die Vorlage dieser Bestätigung verzichten. Wurde die Bauanzeige elektronisch über das von der Behörde im Internet bekanntgegebene Portal eingebracht, muss auch die Meldung der Fertigstellung samt der elektronisch unterfertigten Erklärung des Bauführers sowie die Bestätigung über die Registrierung der Gebäudebeschreibung auf diese Weise erfolgen.

Elektronisches Baubewilligungsverfahren

Durch die Bauordnungsnovelle 2020 wurde die Bestimmung des § 63a WrBO neu eingefügt. § 63a WrBO sieht vor, dass der Bauwerber für das elektronische Baubewilligungsverfahren folgende Unterlagen in elektronischer Form über das von der Behörde im Internet bekanntgegebene Portal einzureichen hat:

  • Baupläne, die von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften hiezu Berechtigten verfasst und elektronisch signiert sind
  • Erklärung, dass der Bauwerber oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung im Sinne des § 1b E-GovG, BGBl I Nr 10/2004 idF BGBl I Nr 104/2018, teilnimmt
  • Zustimmung des Eigentümers bzw aller Miteigentümer, wenn der Bauwerber nicht selbst Eigentümer oder nur Miteigentümer der Liegenschaft ist
  • Unterlagen gemäß § 63 Abs 1 lit e bis lit n WrBO.

Gemäß § 65 Abs 1 WrBO müssen künftig Baupläne, Baubeschreibungen und Berechnungen lediglich vom Verfasser unterfertigt sein. Im elektronischen Baubewilligungsverfahren hat diese Unterfertigung auf elektronische Weise zu erfolgen.

Neu ist auch, dass gemäß § 68 Abs 6 WrBO innerhalb eines Wohnungsverbandes zur Vergrößerung des Raumes zur Unterbringung einer Waschgelegenheit sowie einer Dusche oder Badegelegenheit (des Badezimmers) oder der Toilette die Entfernung der Scheidewände auch dann zulässig ist, wenn dadurch diese Räume zusammengelegt oder unmittelbar von Aufenthaltsräumen aus zugänglich sind oder Abstellräume aufgelassen werden und dadurch die Benützbarkeit einer Wohnung für einen behinderten Menschen verbessert wird.

Energieausweis

Durch die Bauordnungsnovelle 2020 wurde § 118b WrBO geändert. Die Behörde hat gemäß § 118b WrBO eine Stichprobe aller jährlich nach diesem Gesetz und dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, BGBl I Nr 27/2012, in der Energieausweisdatenbank registrierten Energieausweise zu nehmen und diese einer Kontrolle gemäß Anhang II Z 1 der Richtlinie 2010/31/EU zu unterziehen.

Elektronisches Verfahren

Neu eingefügt wurde durch die Bauordnungsnovelle 2020 die Bestimmung des § 123a WrBO, welcher die besonderen Bestimmungen für elektronische Verfahren regelt. Stellt sich während des Verfahrens heraus, dass der Bauwerber oder ein bevollmächtigter Vertreter nicht oder nicht mehr an der elektronischen Zustellung teilnimmt oder die elektronische Zustellung aus anderen, in der Sphäre des Bauwerbers oder des bekanntgegebenen Vertreters liegenden Gründen nicht erfolgen kann, hat die Behörde das Ansuchen in jeder Lage des Verfahrens zurückzuweisen. Die Behörde kann aus technischen oder organisatorischen Gründen im elektronischen Verfahren bis zur Erstattung der Fertigstellungsanzeige die Vorlage von Unterlagen in Papier verlangen. Wurde das Baubewilligungsverfahren elektronisch geführt oder die Bauanzeige elektronisch erstattet, sind die Eingaben und die zugehörigen Urkunden gemäß §§ 73 und 124 bis 128 WrBO elektronisch über das von der Behörde im Internet bekanntgegebene Portal einzubringen.

Überprüfung während der Bauführung

Gemäß § 124 Abs 1 WrBO hat sich der Bauwerber zur Ausführung aller nach § 60 WrBO oder § 61 WrBO bewilligungspflichtigen und nach § 62 WrBO anzeigepflichtigen Arbeiten eines Bauführers zu bedienen, der nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften zur erwerbsmäßigen Vornahme dieser Tätigkeit berechtigt ist.

Durch die Bauordnungsnovelle 2020 wurde auch § 127 WrBO geändert, welcher die Regelung betreffend Überprüfungen während der Bauführung betrifft. Bauwerber und Bauführer sind verpflichtet, auf der Baustelle die Baupläne, die nach dem Fortschritt des Baues erforderlichen statischen Unterlagen sowie Nachweise des Prüfingenieurs über die vorgenommenen Überprüfungen aufzulegen. Die Behörde ist berechtigt, die Unterlagen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Auch hat der Bauwerber der Behörde vor Beginn der Bauführung einen Prüfingenieur bekanntzugeben und nachzuweisen, dass dieser die Bekanntgabe zu Kenntnis genommen hat.

Eine Fortführung eines Baues ist unzulässig, wenn

a.) ein Bau ohne Baubewilligung oder entgegen den Bestimmungen des § 62 WrBO oder der §§ 70a oder 70b WrBO ausgeführt wird

b.) der Prüfingenieur oder der Bauführer der Behörde nicht bekanntgegeben worden ist

c.) nicht entsprechende Baustoffe verwendet oder entsprechende Baustoffe unfachgemäß verwendet werden oder mit Baustoffen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden, unfachgemäß umgegangen wird

d.) Konstruktionen mangelhaft ausgeführt werden

e.) Schalungen oder Pölzungen mangelhaft sind

f.) die erforderlichen statischen Unterlagen oder Baupläne auf der Baustelle nicht aufliegen oder mangelhaft sind.

g.) der Untergrund den Annahmen nicht entspricht, die den statischen Unterlagen zugrunde liegen.

Gemäß § 128 WrBO ist nach Fertigstellung bewilligungspflichtiger Bauführungen gemäß § 60 Abs 1 lit a bis lit d. WrBO und Anlagen gemäß § 61 WrBO sowie anzeigepflichtiger Bauführungen gemäß § 62 Abs 1 Z 4 WrBO der Behörde vom Bauwerber, vom Eigentümer bzw von einem Miteigentümer oder vom Grundeigentümer bzw von einem Grundmiteigentümer eine Fertigstellungsanzeige zu erstatten.

Durch die Bauordnungsnovelle 2020 wurde dem Abs 2 des § 130 WrBO lit l angefügt, wonach auf Antrag der Behörde oder aufgrund eines behördlichen Bescheides im Grundbuch unter anderem die Verpflichtung zum Einsatz von technischen Systemen auf Ersatzflächen (§ 118 Abs 3b WrBO) ersichtlich zu machen ist.

Weitere Details zur Wiener Bauordnungsnovelle 2020 finden Sie in den Werken Rechtshandbuch Bauwirtschaft und Rechtshandbuch Ziviltechniker!

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