09.02.2024 | Bau & Immobilien | ID: 1163039

Wiener Bauordnungsnovelle 2023 – was ist neu?

WEKA (cva)

Die Novellierung der Wiener Bauordnung wurde am 13. Dezember 2023 kundgemacht und bringt zahlreiche Neuregelungen mit sich.

Die Wiener Bauordnung wurde Ende letzten Jahres umfangreich geändert. Die Änderungen betreffen vor allem:

  • den Ausbau von Photovoltaik,
  • die Fassadenbegrünung und Entsiegelung,
  • den Altbauschutz,
  • die Kurzzeitvermietung und
  • die Reform der Stellplatzverpflichtung.

Bewilligungsfreie Anlagen

Folgende Anlagen sind ab sofort bewilligungsfrei:

  • Photovoltaikanlagen gem § 62a Z 24a,
  • Erdwärmesonden gem § 62a Z 36,
  • Abschattungseinrichtungen an Gebäuden gem § 62a Z 33,
  • Fassadenbegrünung gem § 62a Z 37 und
  • Ladeinfrastruktur für E-Mobilität unter 22 kW gem § 3 Abs 3 WGarG 2008.

Bedingung ist hierbei, dass die genannten Anlagen außerhalb von Grünland oder Gebieten mit Bausperre errichtet werden.

Photovoltaik: Verpflichtung zu Errichtung von PV-Anlagen auf Neu- und Zubauten

Bereits bisher bestand eine Solarverpflichtung für bestimmte Gebäudearten. Mit der Wiener Bauordnungsnovelle 2023 werden die Verpflichtungen zur Errichtung alternativer Energieversorgungssystemen, insbesondere PV-Anlagen, für jeden Neubau in Wien eingeführt.

Erleichterung für Fassaden- und Dachbegrünungen

Durch die Novelle wird die Fassaden- und Dachbegrünung deutlich erleichtert. Bei Bestandsbauten dürfen Rankhilfen bis zu 20 cm über die Fluchtlinien hinausragen und bei der Dachbegrünung darf die Gebäudehöhe um bis zu 15 cm überschritten werden.

Rankgerüste für Kletterpflanzen sind im Bereich der ersten drei Geschosse außerhalb von Schutzzonen gänzlich bewilligungsfrei, jedoch gilt eine Anzeigepflicht. Damit soll die Errichtung erleichtert werden.

Altbauschutz

Mit der Wiener Bauordnungsnovelle 2023 wurde ein erhöhter Schutz für Altbauten eingeführt, va für Gebäude, die vor 1945 errichtet wurden. Die Schutzbestimmungen sind deutlich restriktiver in Bezug auf Gebäudeabrisse. Zudem soll ab sofort auch die mittelbare Wirkung des abzureißenden Gebäudes auf seine Umgebung berücksichtigt werden.

Touristische Kurzzeitvermietung

Durch die Verschärfung wird die Möglichkeit zur Kurzzeitvermietung deutlich eingeschränkt. Bisher war es unzulässig, Wohnungen in Wohnzonen gewerblich für kurzfristige Beherbergungen zu vermieten. Dieses Verbot war jedoch in der Praxis schwer durchsetzbar.

Deshalb führt die Wiener Bauordnungsnovelle 2023 nun eine Reihe von Einschränkungen für die touristische Kurzzeitvermietung in allen Wohnzonen ein:

  • Die vorübergehende kurzzeitige Vermietung wird auf maximal 90 Tage pro Kalenderjahr beschränkt. Damit darf eine Wohnung innerhalb eines Jahres nicht mehr als 90 Tage lang touristisch vermietet werden.
  • Ab dem 01.07.2024 ist eine Vermietung von mehr als 90 Tagen nur noch mit einer speziellen Ausnahmebewilligung erlaubt. Die Ausnahmebewilligung wird höchstens für fünf Jahre erteilt und muss besondere Voraussetzungen erfüllen, zB eine schriftliche Zustimmung aller (Mit-)Eigentümer.

Ladeplätze und Stellplatzverpflichtung

Bei Neubauten von Wohngebäuden gilt ab sofort, dass für jeden zehnten Stellplatz mindestens ein Ladepunkt vorzusehen ist. Für alle übrigen Stellplätze ist eine Leerverrohrung für die notwendige vorgelagerte Infrastruktur zu schaffen.

Bei bestehenden Nicht-Wohngebäuden ist bis Anfang 2030 für jeden zehnten Stellplatz (ab 20 Plätzen) mindestens ein Ladepunkt zu errichten. Aufgrund der zu erwartenden steigenden Anzahl an neuen Ladepunkten ändern sich auch Bewilligungspflichten, diese sollen erst ab einer Leistung von 22kW notwendig sein.

Bei der Stellplatzverpflichtung wird zukünftig auf Basis eines Zonenplans ein Prozentsatz festgelegt, nach dem die Verpflichtung berechnet wird:

  • In Zone 1 reduziert sich die Verpflichtung auf 70 %,
  • in Zone 2 auf 80 % und
  • in Zone 3 bleibt die vollständige Stellplatzverpflichtung erhalten.

Die Zonen finden sich im Anhang der Wiener Bauordnung und basieren auf der Nähe zu öffentlichen Verkehrsmitteln. Die Stellplatzverpflichtung kann zusätzlich reduziert werden, wenn E-Ladestellen oder Car-Sharing-Angebote verfügbar sind.

Zudem gibt es erstmals Anforderungen an Fahrradstellplätze: So ist je 30 m² Wohnfläche künftig ein Fahrradstellplatz zu errichten, jeder zehnte davon soll für ein Spezialfahrrad geeignet sein.

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