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13.06.2022 | Nachhaltigkeit | ID: 1116828

Aktuelle EU-Gesetzgebung: Lieferketten-Richtlinie und Nachhaltigkeitsberichterstattung

WEKA (cva)

Derzeit befinden sich die EU-Lieferketten-Richtlinie und die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in Vorbereitung. Beide Gesetzesvorhaben bringen für Unternehmen zahlreiche Veränderungen mit sich.

EU-Lieferkettenrichtlinie

Im Frühjahr veröffentlichte die EU den Richtlinien-Entwurf für ein „Lieferkettengesetz“ (Directive on Corporate Sustainability Due Diligence).

Wer ist betroffen?

Von der neuen Richtlinie werden vor allem größere Unternehmen betroffen sein, dh Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern und mehr als 150 Mio Euro Umsatz. Für besonders sensible Branchen, wie zB Textilindustrie, Landwirtschaft, Lebensmittelindustrie sowie Industrien im Bereich Bodenschätze, sollen jedoch strengere Bestimmungen gelten. Unternehmen dieser Branchen werden bereits unter den Wirkungsbereich der Richtlinie fallen, wenn sie mehr als 250 Mitarbeiter und mehr als 40 Mio Euro Umsatz haben.

Zusätzlich müssen sich auch Unternehmen aus dem Finanzsektor mit den Regelungen auseinandersetzen. Zudem soll die Lieferkettenrichtlinie auch auf Unternehmen anwendbar sein, die zwar ihren Sitz außerhalb der EU haben, aber in der EU tätig sind.

KMU sind als Zulieferer indirekt betroffen

Doch auch Unternehmen, die nicht unmittelbar von den neuen Regelungen betroffen sind, werden ihre Auswirkungen zu spüren bekommen: Denn jedes Unternehmen, das als Zulieferer von Waren oder Dienstleistungen für ein direkt betroffenes größeres Unternehmen tätig ist, wird seine Lieferkette in Zukunft bis zu einem gewissen Grad nachverfolgen müssen. Dies wird auch für kleine und mittelständische Unternehmen einen massiven Aufwand bedeuten!

Welche Standards werden für die Lieferkette gelten?

Standards, die in internationales Abkommen zum Schutz von Menschrechten, Umwelt und Klima verankert sind, werden mit der EU-Lieferkettenrichtlinie zu bindenden Rechtsvorschriften, die von den betroffenen Unternehmen entlang ihrer gesamten Lieferkette einzuhalten sind. Die konkrete Umsetzung der Richtlinie in österreichische Rechtsvorschriften bleibt noch abzuwarten.

Wie geht es weiter?

Der Entwurf wird im nächsten Schritt im Europäischen Parlament vorgestellt. Änderungen am Entwurf sind noch möglich. Sollte sich jedoch an den wesentlichen Punkten nichts mehr ändern, bedeutet dies für alle betroffenen Unternehmen massive Verschärfungen ihrer Pflichten.

Nach der Beschlussfassung im Parlament haben die Mitgliedstaaten dann zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) befindet sich derzeit in den Trilogverhandlungen zwischen EU-Kommission, EU-Parlament und EU-Rat.

Zuletzt hatte der Rechtsausschuss des EU-Parlaments Forderungen zur Überarbeitung des Richtlinienentwurfs festgelegt. So sollen beispielsweise alle großen Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet werden und für bestimmte Hochrisiko-Sektoren wie die Textilbranche und die Landwirtschaft sollen zusätzliche Berichtspflichten entwickelt werden. Auch Unternehmen aus Drittstaaten sollen grundsätzlich entsprechende Informationen offenlegen.

Wer ist betroffen?

In Zukunft sollen auch nicht kapitalmarktorientierte große Unternehmen unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen und entsprechende Berichtspflichten erfüllen müssen. Als großes Unternehmen, gelten Gesellschaften, die zwei der folgenden drei Größenkriterien erfüllen:

  • Bilanzsumme > 20 Mio Euro
  • Umsatz > 40 Mio Euro
  • Zahl der durchschnittlichen Beschäftigten > 250

Für kleine und mittlere börsenotierte Unternehmen ist die Berichtspflicht mit eigenen, vereinfachten Standards für Geschäftsjahre nach dem 1. Jänner 2026 geplant. Alle anderen Unternehmen, die nicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, können die Berichterstattung freiwillig durchführen.

Worüber muss berichtet werden?

Die CSR-Richtlinie verlangt ausführlichere Informationen zu Nachhaltigkeitszielen und Kennzahlen. Dabei richtet sich die CSRD an der Sustainable Finance Disclosure Regulation und der EU-Taxonomie aus.

Ab wann werden die neuen Berichtspflichten gelten?

Nach dem aktuellen Zeitplan sollen die neuen Vorgaben ab dem 1. Jänner 2024 für das Geschäftsjahr 2023 gelten.

Aufgrund der geplanten Änderungen wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung weiter an Bedeutung gewinnen, insbesondere Investoren und Banken werden Informationen zur Nachhaltigkeit in ihren Entscheidungen berücksichtigen.

Quellen:

WKO: Europäische Union plant Richtlinie für Lieferketten

ORF: EU will Konzerne in die Pflicht nehmen

Proposal for a Directive on corporate sustainability due diligence and annex

Legislative Train Schedule European Parliament: Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)

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