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14.01.2021 | Öffentliche Verwaltung | ID: 1081688

Corona-bedingte Dienstverhinderungen in Gemeinden

Maria Schedle - WEKA (red)

COVID-19 stellt auch Gemeinden vor große Herausforderungen. Die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs, insb auch zur Erfüllung der Pflichten des Epidemiegesetzes, ist trotz durch Krankheit oder Quarantäne bedingten Personalausfalls sicherzustellen.

Fernbleiben im Erkrankungsfall

Ein mit dem Corona-Virus infizierter Bediensteter muss aufgrund der hohen Ansteckungsgefahr unabhängig davon, ob er auch Krankheitssymptome aufweist, vom Dienst fernbleiben. Seine Abwesenheit vom Dienst ist gerechtfertigt und er behält seinen Anspruch auf das Monatsentgelt, sofern er seine Infektion bzw Erkrankung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Die Bediensteten sind bereits aufgrund ihrer arbeitsvertraglichen Treuepflicht angehalten, bei Vorliegen spezifischer Symptome wie Fieber, Halsschmerzen, Kurzatmigkeit, Geschmacksverlust etc abzuklären, ob sie am Corona-Virus erkrankt sind. Sie haben den Empfehlungen und Erlässen des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Folge zu leisten und die jeweils aktuelle Testmethode zur Abklärung einer Infektion durchzuführen.

Neben der Verpflichtung sich einer Untersuchung/Testung zu unterziehen, besteht aufgrund der besonderen Gefährlichkeit und hohen Ansteckungsgefahr des Virus, die Verpflichtung, den Arbeitgeber die Diagnose COVID-19 mitzuteilen, damit er im Betrieb die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen treffen kann.

Fernbleiben im Falle einer behördlichen Anordnung (Quarantäne)

Wird aufgrund eines begründeten Verdachts durch die zuständige Gesundheitsbehörde über den Bediensteten eine Quarantäne verfügt, gilt das Fernbleiben als gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst, sofern die Umstände, die zur Absonderung führen, durch den Bediensteten nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden. Es liegt in diesem Fall ein sonstiger Dienstverhinderungsgrund vor.

Grobe Fahrlässigkeit wird regelmäßig zu bejahen sein, wenn ein Bediensteter gegen die anlässlich der COVID-19-Pandemie aufrechten Empfehlungen oder die behördlich oder durch Verordnung geregelten Verhaltensregeln (zB Ausgangsbeschränkungen, Mindestabstand zu anderen Personen etc) grob verstößt. Reist der Bedienstete trotz Reisewarnung des Außenministeriums in ein Gebiet, das wegen COVID-19 als Risikogebiet eingestuft ist und muss er aufgrund seines Aufenthalts im Risikogebiet in Quarantäne, liegt kein gerechtfertigter sonstiger Dienstverhinderungsgrund vor, der Bedienstete verliert für die Dauer der Säumnis seinen Entgeltanspruch.

Fernbleiben als „Präventionsmaßnahme“ ohne behördlich festgestelltes Risiko einer Ansteckung

Wenn der Bedienstete selbst nicht erkrankt ist, jedoch das konkrete Risiko einer Ansteckung zB als Kontaktperson besteht ohne dass die zuständige Gesundheitsbehörde eine Absonderungsmaße verhängt hat, ist ein eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst nicht zulässig, es muss vielmehr mit der Dienstbehörde abgewogen werden, welche dienstlichen Maßnahme im Einzelfall zu treffen sind.

Aufgrund besonderer Dienstpflichten kann – nach Durchführung einer sorgfältigen Interessenabwägung eine Anordnung zur Dienstleistung gerechtfertigt sein. Wenn möglich, ist ad-hoc eine Homeoffice-/Telearbeitsvereinbarung zu treffen. Ein zumutbares Arbeiten im Homeoffice darf der Bedienstete nicht ablehnen. Wenn Homeoffice nicht möglich ist, kommt der Abbau von Zeitguthaben aus einer Gleitzeitvereinbarung bzw der Abbau von Mehrdienstleistungen und Überstunden durch den Bediensteten in Betracht. Insbesondere wenn der Bedienstete über ausreichend Resturlaub verfügt, kann vom Bediensteten der Verbrauch von Erholungsurlaub verlangt werden.

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