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31.01.2023 | Arbeitsrecht | ID: 1127332

All-In-Vereinbarung/Überstundenpauschale während der Elternteilzeit

WEKA (msi)

Was für die Vergütung während der Elternteilzeit gilt, wenn eine All-In-Vereinbarung getroffen wurde, erfahren Sie im folgenden Blogbeitrag.

Bislang hat der OGH den Widerruf einer Überstundenpauschale während der Elternteilzeit zugelassen (9 ObA 30/15z), mit gleicher Begründung wie bei schwangeren ArbeitnehmerInnen.

Praxistipp:

Dies könnte auch für entsprechend formulierte All-In Klauseln gelten.

OGH 28.09.2022, OGH 9 ObA 83/22d – Überstundenpauschale in All-In-Vereinbarung während der Elternteilzeit

Wurde eine All-in-Vereinbarung getroffen, wird während der Elternteilzeit ausschließlich jener Teil des Arbeitsentgelts gekürzt, der zusätzlich zum Grundentgelt für die Leistung von Mehr- und Überstunden vereinbart ist.

Für erbrachte Mehr- und Überstunden hat der/die Elternteilzeitbeschäftigte selbstverständlich Anspruch auf eine entsprechende Vergütung. Diese erfolgt dann nicht pauschal, sondern per Einzelverrechnung der erbrachten Mehrleistungen.

Kein Widerrufsvorbehalt notwendig

Dass die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffene Entgeltvereinbarung keinen Widerrufsvorbehalt der Überstundenpauschale enthält, hat keinen Einfluss auf diesen Umstand.

Bei einer wirksam vereinbarten Überstundenpauschale besteht zwar die Möglichkeit zu vereinbaren, dass diese vom Arbeitgeber widerrufen oder unter bestimmten Umständen auf Einzelverrechnung übergegangen werden kann (RS0051758), ein Widerrufsvorbehalt ist aber keine unabdingbare Voraussetzung für die Kürzung des Entgelts eines Elternteilzeitbeschäftigten um die Überstundenpauschale.

Begründung des OGH

Zwischen den Konfliktparteien war strittig, wie sich das Entgelt des Klägers während der Elternteilzeit nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG) aufgrund der vor der Elternteilzeit geschlossenen Entgeltvereinbarung berechnet.

Die Vereinbarung der pauschalen Überstundenvergeltung wurde basierend auf der Annahme getroffen, dass die Überstunden tatsächlich geleistet werden bzw geleistet werden dürfen. Diese Voraussetzung entfällt, da Arbeitnehmer in Elternteilzeit gemäß § 19d Abs 8 AZG von der Verpflichtung zur Erbringung von Mehr- und Überstunden befreit sind.

Ausnahme

Wird der Anteil, der für die Abgeltung der Überstunden bestimmt ist, nicht explizit als solcher ausgewiesen, so geht dies zu Lasten des Arbeitgebers, der in den meisten Fällen auch der Verfasser der Vereinbarung ist.

Nur dann sei das Gesamtgehalt, gekürzt um die Stundenreduktion während der Elternteilzeit, zu bezahlen.

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