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12.06.2024 | Arbeitsrecht | ID: 1175200

Sozialversicherung und Abgaben

WEKA (red)

Die wichtigsten Werte 2024/25 für Sozialversicherung und Abgaben auf einen Blick finden Sie in diesem Beitrag: Von den aktuellen SV-Werten bis hin zu Zuschlägen und Lohnnebenabgaben.

Unter beitragspflichtigem Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus vom Dienstgeber aufgrund seines Dienstverhältnisses erhält.

Sowohl der Barlohn als auch der Naturallohn, der ihm tatsächlich gewährt wird, zählt zum sozialversicherungsrechtlichen Entgelt und unterliegt der Beitragspflicht.

Monatliche Beitragsgrundlagenmeldung seit 01.01.2019

Die Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung seit 01.01.2019 brachte gravierende Veränderungen in der Lohnverrechnung. Erstmalig war spätestens am 15.02.2019 eine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung zu erstatten, und zwar für Jänner 2019.

Sozialversicherung: Mindest- und Höchstbeitragsgrundlage ASVG

Höchstbeitragsgrundlage

Höchstbeitragsgrundlagen stellen jene Beitragsgrundlagen dar, die höchstens für die Bemessung der Beiträge herangezogen werden. Beitragsgrundlage ist im Normalfall das Entgelt. Ist das Entgelt höher, so werden die Beiträge trotzdem nur von der Höchstbeitragsgrundlage berechnet. Für 2024 beträgt die Geringfügigkeitsgrenze EUR 518,44. Der voraussichtliche Wert für 2025 ist EUR 551,10.

Die allgemeine Höchstbeitragsgrundlage beträgt für 2024 EUR 6.060,– monatlich. Hier finden Sie die voraussichtlichen Werte für 2025.

Allgemeine Beitragsgrundlage

Allgemeine Beitragsgrundlage ist für Pflichtversicherte das im Beitragszeitraum gebührende Entgelt iSd § 49 ASVG mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen. Unter Entgelt sind dabei die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält (zB auch branchenübliche Trinkgelder gehören dazu).

Für die Bemessung der Beiträge ist somit nicht lediglich das tatsächlich gezahlte Entgelt (Geld- und Sachbezüge) maßgebend, sondern, wenn es diesen tatsächlich gewährten Betrag übersteigt, jenes Entgelt, auf dessen Bezahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch besteht. Ob ein derartiger Anspruch auf einen Geld- oder Sachbezug besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen.

Übernimmt der Dienstgeber Beiträge, die an sich vom Dienstnehmer zu tragen wären, erhöht sich die Beitragsgrundlage. Dazu gehören etwa Dienstnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeiterkammerumlage und ähnliche auf den Dienstnehmer entfallende Abgaben.

Hier erhalten Sie die aktuellen SV-Werte für das Kalenderjahr 2024 (inkl Vergleich zum Kalenderjahr 2023).

Für eine detaillierte Darstellung zu den Werten in der Sozialversicherung 2019 bis 2024 (Höchstbemessungsgrundlage, Geringfügigkeitsgrenze etc) inkl der voraussichtlichen Werte in der Sozialversicherung für 2025 empfehlen wir unsere kostenlose Arbeitshilfe „Alle wichtigen Werte 2024/25: SV-Werte, Lohnsteuertarife uvm“ zum Sofortdownload.

Sozialversicherung: Entwicklung der Sozialversicherungsbeiträge

Abschaffung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze

Mit 1. Jänner 2017 wurde die tägliche Geringfügigkeitsgrenze abgeschafft.

Seit diesem Zeitpunkt ist für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze heranzuziehen.

Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 518,44 (Wert 2024) gebührt.

Kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde.

Änderung seit 1. Jänner 2023

Mit 1. Jänner 2023 kam es zur Senkung der Lohnnebenkosten. Der Unfallversicherungsbeitrag wurde von bisher 1,2 % auf 1,1 % gesenkt. Ebenso wurde der IESG-Zuschlag von 0,20 % auf 0,10 % reduziert.

Weiters ist die Absenkung des Dienstgeberbeitrages ab 01.01.2025 von 3,9 % auf 3,7 % des Bruttogehaltes oder -honorars geplant, wobei die Absenkung bereits für die Jahre 2023 und 2024 vorgenommen werden kann, wenn es eine lohngestaltende Vorschrift vorsieht.

Dienstgeberabgabe bei geringfügig Beschäftigten 2024

Die pauschalierte Dienstgeberabgabe, die zu leisten ist, wenn die Lohnsumme aller geringfügig Beschäftigten das 1,5-fache der Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, wurde mit 2024 erhöht.

UV-Beitrag 2024

Der Unfallversicherungsbeitrag beträgt im Jahr 2024 1,1 %.

SV-Verzugszinsen

Die Höhe der Verzugszinsen betragen ab 01.01.2024: 7,88 %.

AlV-Beitrag 2024

Mit 01.01.2024 wurde der AlV-Beitrag von 6 % um 0,1 %-Punkte auf 5,9 % gesenkt. Der AlV-Beitrag ist weiterhin je zur Hälfte (2,95 %) von Dienstgebern und Dienstnehmern zu leisten (Budgetbegleitgesetz 2024, BGBl I Nr 152/2023).

Reduzierter AlV-Beitrag für Niedrigverdiener

Seit 01.01.2024 gilt folgende Staffelung:

Grenzwert 2024Höhe AlV-Beitrag
Bis EUR 1.951,00Beitragsfrei
EUR 1.951,01 bis EUR 2.128,001 %
EUR 2.128,01 bis EUR 2.306,002 %
Ab EUR 2.306,012,95 %

Einen Vergleich der Grenzwerte 2020 bis 2024 sowie die vorausichtlichen Werte 2025 für den AlV-Beitrag finden Sie in unserem kostenlosen Download-Dokument.

Weitere wichtige Werte für die Personalverrechnung 2024/25

Einen umfassenden Gesamtüberblick über alle wichtigen Werte für Sozialversicherung und in der Personalverrechnung inkl der vorausichtlichen
SV-Werte 2025 – von der Geringfügigkeitsgrenze bis hin zur Höchstbemessungsgrundlage – finden Sie im kostenlosen Download:

Lohnsteuertarife

Da seit 01.01.2023 die kalte Progression abgeschafft wurde, werden die Lohnsteuertarife jährlich angepasst. Hier finden Sie die aktuellen Werte der Lohnsteuertarife für 2024. Die voraussichtlichen Lohnsteuertarife für 2025 sowie einen Vergleich der Lohnsteuertarife der letzten Jahre finden Sie im kostenlosen Download.

Steuerabsetzbeträge, Negativsteuer

Verkehrsabsetzbetrag 2024

Allen Arbeitnehmern, die Einkünfte aus einem bestehenden Dienstverhältnis beziehen, steht ab 01.01.2024 ein Verkehrsabsetzbetrag von jährlich EUR 463,– zu.

Bei Anspruch auf eine Pendlerpauschale erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag ab 01.01.2024 auf EUR 798,–, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen EUR 14.106,– im Kalenderjahr nicht übersteigt.

Negativsteuer – Veranlagungsjahr 2024

Ergibt sich bei Arbeitnehmern, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag haben, eine Einkommensteuer unter null, sind 55 % bestimmter Werbungskosten (ausgenommen Betriebsratsumlagen) sowie der SV-Beiträge, höchstens aber EUR 463,– jährlich bzw bei Anspruch auf eine Pendlerpauschale, höchstens EUR 579,– gutzuschreiben. Bei Arbeitnehmern, die Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs 5 Z 3 EStG) haben, ist der maximale Betrag der SV-Rückerstattung um EUR 752,– zu erhöhen (SV-Bonus).

Zulagen und Zuschläge

01.01.2024 bis 31.12.2025
Die Zuschläge für die ersten 18 Überstunden im Monat sind im Ausmaß von höchstens 50 % des Grundlohnes, insgesamt höchstens jedoch EUR 200,– steuerfrei

Freibetrag für SFN-Zuschläge und SEG-Zulagen monatlich EUR 400,–

Ab 2026
Zuschläge für die ersten zehn Überstunden im Monat sind im Ausmaß von höchstens 50 % des Grundlohnes, insgesamt höchstens EUR 120,– monatlich steuerfrei.

Freibetrag für SFN-Zuschläge und SEG-Zulagen monatlich EUR 400, –

Lohnnebenabgaben 2024

Kommunalsteuer 2024

Die Kommunalsteuer beträgt unverändert 3,00 % der Bemessungsgrundlage. Übersteigt bei einem Unternehmen, das nur eine einzige Betriebsstätte unterhält, die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht EUR 1.460,– (Freigrenze), wird von ihr EUR 1.095,– (Freibetrag) abgezogen. Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen:

 

 
Summe der Arbeitslöhne

 

 
bis EUR 1.095,00von EUR 1.095,00 bis EUR 1.460,00über EUR 1.460,00
Keine Steuerpflicht

Kürzung der Bemessungsgrundlage um EUR 1.095,003 %
vom Differenzbetrag sind abzuführen

Entfall der Begünstigung – die volle Summe der
Arbeitslöhne ist als Bemessungsgrundlage heranzuziehen

Dienstgeberbeitrag (DB) 2023, 2024

Der Dienstgeberbeitrag beträgt ab 01.01.2025 3,7 % (davor: 3,9 %) der Beitragsgrundlage.

In den Kalenderjahren 2023 und 2024 beträgt der Beitrag dann 3,7 %, soweit dies

  • in einer anderen bundesgesetzlichen Vorschrift,
  • in einer Dienstordnung der Gebietskörperschaften,
  • in einer aufsichtsbehördlich genehmigten Dienst(Besoldungs)ordnung der Körperschaften des öffentlichen Rechts,
  • in der vom ÖGB für seine Bediensteten festgelegten Arbeitsordnung,
  • in einem Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung, die aufgrund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen worden ist,
  • in einer Betriebsvereinbarung, die wegen Fehlens eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles auf der Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Arbeitnehmerseite abgeschlossen wurde, oder
  • innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern

festgelegt ist.

Für Personen, die das 60. Lebensjahr überschritten haben, ist kein DB zu entrichten.

Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2024

Für den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag ergeben sich für 2024 folgende Werte:

Bundesland2024
Wien0,36 %
Niederösterreich0,35 %
Burgenland0,40 %
Oberösterreich0,32 %
Kärnten0,37 %
Steiermark0,34 %
Salzburg0,36 %
Tirol0,39 %
Vorarlberg0,33 %

Für Personen, die das 60. Lebensjahr überschritten haben, ist kein DZ zu entrichten.

U-Bahnsteuer (Wien)

Pro Dienstnehmer und pro angefangener Woche: EUR 2,–. Für Personen, die das 55. Lebensjahr überschritten haben, entfällt die U-Bahnsteuer.

Ausgleichstaxe 2024

Wird die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt, so ist für jeden nicht beschäftigten Dienstnehmer mit Behinderung eine Ausgleichstaxe fällig. Hier finden Sie die Werte zur Ausgleichstaxe für 2024.

Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen 2024

Mit 01.01.2024 trat eine Neuregelung bei der Berechnung des Sachbezugs für Arbeitgeberdarlehen oder Gehaltsvorschüsse in Kraft. Künftig wird unterschieden, ob das Darlehen oder der Vorschuss zu einem fixen oder variablen Zinssatz gewährt wird.

Für die Zinsersparnis aus einem Arbeitgeberdarlehen bzw einem Gehaltsvorschuss ist ein Sachbezug anzusetzen. Informieren Sie sich über die aktuellen Werte für 2024 sowie die Werte für 2023.

Erhöhung der Freigrenze für Sonderzahlungen 2024

Am 27. März 2024 wurde mit BGBl I Nr 13/2024 die rückwirkende Erhöhung der Freigrenze für Sonderzahlungen ab 01.01.2024 kundgemacht.

Informieren Sie sich rechtzeitig über die aktuellen Werte 2025 in der Sozialversicherung und Personalverrechnung und melden Sie sich für unser aktuelles Praxisseminar an.

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