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27.06.2023 | Arbeitsrecht | ID: 1138457

Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze durch Urlaubsersatzleistung

WEKA (aga)

Bislang sah die Verwaltungspraxis vor, dass ein Dienstverhältnis auch dann geringfügig bleibt, wenn eine Urlaubsersatzleistung ausgezahlt wird. Der VwGH ist aber anderer Ansicht

Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von EUR 500,91 (Wert 2023) nicht überschritten wird. Sonderzahlungen, wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, Bilanzgeld etc sind bei der Ermittlung der Geringfügigkeit nicht einzubeziehen.

Bislang sah die Verwaltungspraxis vor, dass ein Dienstverhältnis auch dann geringfügig bleibt, wenn eine Urlaubsersatzleistung ausgezahlt wird. Allerdings hat der VwGH (vgl Ra 2021/08/0127) diese bisherige Praxis infrage gestellt, wonach sich die Geringfügigkeitsgrenze ausschließlich nach dem laufenden Bezug richtet.

Aktuelle Ansicht des VwGH zu Urlaubsersatzleistung und Geringfügigkeitsgrenze

Urlaubsersatzleistungen (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) fallen nach der Rechtsansicht des VwGH unter den Entgeltbegriff des § 49 ASVG und verlängern daher die Dauer der Pflichtversicherung. Die Pflichtversicherung wird um den Zeitraum des Urlaubsanspruchs verlängert, der durch die Urlaubsersatzleistung abgegolten wird. Die Urlaubsersatzleistung ist daher in den jeweiligen Kalendermonaten, denen sie nach § 11 Abs 2 ASVG zuzuordnen ist, für die Beitragsgrundlage zu berücksichtigen.

Wird in einem solchen Monat auch noch laufendes Entgelt aus einem oder mehreren Dienstverhältnissen bezogen, setzt sich die Gesamthöhe des Entgelts im Sinn des § 49 ASVG somit neben dem laufenden Entgelt für diesen Monat und allenfalls einer diesem Beitragszeitraum zuzuordnenden Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung zusammen. Da der Entgeltbegriff des § 5 Abs 2 ASVG im Sinn des § 49 ASVG zu verstehen ist, ist die Beitragsgrundlage unter Berücksichtigung einer Urlaubsersatzleistung auch für die Bewertung der Geringfügigkeitsgrenze heranzuziehen (vgl VwGH Ra 2021/08/0127).

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