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COVID-19-Steuermaßnahmengesetz – Änderungen im Überblick
Am 10. Dezember 2020 hat der Nationalrat das COVID-19 Steuermaßnahmengesetz (COVID-19-StM) verabschiedet, welches zahlreiche Maßnahmen zur finanziellen Bewältigung der Krise vorsieht.
Gewährung von Zahlungserleichterungen
Für bereits bestehende, gesetzlich bis 15. Jänner 2021 bewilligte Steuerstundungen ist eine amtswegige Verlängerung der Stundung bis 31. März 2021 vorgesehen (siehe § 323c Abs 11a BAO). Für Abgaben, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 28. Februar 2021 fällig werden bzw wurden kommt es zu einer amtswegigen Stundung bis 31. März 2021 (siehe § 323c Abs 11b BAO). Eigenständige Stundungsanträge sind hierbei nicht erforderlich, wobei im Gegensatz zum ersten Halbjahr 2020 kein Liquiditätsengpass glaubhaft zu machen ist. Es reicht aus, die von der Neuregelung erfassten Abgaben nicht zu entrichten. Bis 31. März 2021 fallen zudem keine neuen Stundungszinsen oder Säumniszuschläge an (siehe § 323c Abs 13 und 15 BAO). Anspruchszinsen hinsichtlich Nachforderungen für die Veranlagungszeiträume 2019 und 2020 sind nicht vorzuschreiben. Weiters werden bis 31.03.2021 keine Säumniszuschläge festgesetzt. Vom 01.04.2021 bis 31.03.2024 betragen die Stundungszinsen 2 % per annum über dem jeweils geltenden Basiszinssatz.
Neuerungen im Bereich der Einkommenssteuer
Bereits durch das Steuerreformgesetz 2020 wurde in § 17 Abs 3a EStG eine neue Kleinunternehmerpauschalierungsregelung verankert, wobei die Umsätze höchstens EUR 35.000 betragen dürfen. Dies entspricht zwar betraglich der umsatzsteuerrechtlichen Kleinunternehmerbefreiung nach § 6 Abs 1 Z 27, materiell bestehen allerdings nicht unerhebliche Differenzen. Aufgrund der Tatsache, dass unter den Begriff der „Umsätze“ nach dem Umsatzsteuergesetz die darauf entfallende Umsatzsteuer nicht mitumfasst ist, liegt die Schwelle niedriger als im Bereich der Umsatzsteuer. Zudem bestehen unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der einmaligen Überschreitungen in bestimmten Zeiträumen (Toleranzgrenze).
Dieser Zustand war aufgrund der Komplexität unzufriedenstellend, weshalb eine Harmonisierung zwischen den einkommensteuer- und umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen angestrebt wurde. Aufgrund der neuen Bestimmungen betragen nunmehr die pauschalen Betriebsausgaben 45 % der Betriebseinnahmen, höchstens aber 18.900 EUR. Bei einem Dienstleistungsbetrieb sind die pauschalen Betriebsausgaben mit 20 % der Betriebseinnahmen, höchstens aber mit 8.400 EUR begrenzt. Die jeweiligen Höchstgrenzen referieren auf den Grenzwert von 42.000 EUR (= 35.000 + 20 % Umsatzsteuer). Diese Höchstgrenze stellt sicher, dass die Betriebsausgabenpauschale nur für Betriebseinnahmen bis höchstens 42.000 EUR in Anspruch genommen werden kann.
Besonderheiten hinsichtlich Lohnsteuer
Durch das Abgabenänderungsgesetz 2020 wurden ausländische Arbeitgeber verpflichtet, für ihre in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer Lohnsteuer einzubehalten, sofern diese keine lohnsteuerliche Betriebsstätte in Österreich betreiben. Eine Lohnsteuerabzugsverpflichtung besteht künftig nur, wenn die Tätigkeit in Österreich ausgeübt wird und Österreich auch das Besteuerungsrecht entsprechend den zwischenstaatlichen Regelungen zusteht. Es kommt daher nicht lediglich auf die unbeschränkte Steuerpflicht an, die bereits mit dem Vorliegen eines Wohnsitzes in Österreich entsteht.
Neuerungen im Bereich der Körperschaftssteuer
Im Bereich der Körperschaftsteuer wurde eine Zinsschranke etabliert. Diese Änderung resultiert aus unionsrechtlichen Vorgaben (Anti Base Erosion and Profit Shifting Richtlinie). § 12a KStG bindet die Höhe des Zinsabzugs an die Höhe des steuerlichen EBITDA (earnings before interest, tax, depreciation, and amortization). Das steuerliche EBITDA zielt darauf ab, die Wertschöpfung der Gesellschaft korrekt abzubilden. Diese Zinsschranke sieht im Wesentlichen eine Begrenzung des Zinsabzugs im Ausmaß von höchstens 30 % des steuerlichen EBIDTA, maximal jedoch EUR 3 Millionen pro Jahr vor (§ 12a KStG). Diese Regelung trat mit 01.01. 2021 in Kraft und ist erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen (siehe hierzu § 26c Z 80 KStG).
Die Bestimmung ist für sämtliche unbeschränkt steuerpflichtige juristische Personen des privaten Rechts (Vgl § 1 Abs 2 Z 1 KStG) sowie für beschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften (Vgl § 1 Abs 3 Z 1 KStG) anwendbar, die im Inland eine Betriebstätte betreiben (Vgl § 12a Abs 2 KStG). Es bestehen jedoch diverse Ausnahmen.
Neuerungen im Bereich der Umsatzsteuer
Der bereits zuvor ermäßigte Umsatzsteuersatz von 5 % für Umsätze der Gastronomie, Hotellerie, Kulturbranche wurde bis 31. Dezember 2021 verlängert. Dies gilt auch für Bücher, allerdings nicht für den Bereich Zeitungen und periodische Druckwerke. Neu eingeführt wurde überdies ein ermäßigter Steuersatz von 10 % für Reparaturdienstleistungen betreffend Fahrräder, Schuhe, Lederwaren, Kleidung oder Haushaltswäsche und diverse Damenhygieneartikel. Weiters wurde befristet bis 31. Dezember 2022 eine echte Steuerbefreiung für COVID-19-in-vitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffe sowie eng damit zusammenhängende sonstige Leistungen beschlossen. Auch die Zusatzsteuer auf bestimmte Getränke im Bereich der landwirtschaftlichen Gastronomie (Almausschank, Buschenschank) ist entfallen.
BREXIT: Das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz enthält auch umsatzsteuerliche Regelungen zum Austritt des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union.
Gutscheine als Ersatz für Weihnachtsfeiern
Wurden im Kalenderjahr 2020 die steuerfreien Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht oder nicht zur Gänze genutzt, hatte der Arbeitgeber die Möglichkeit, im Zeitraum zwischen 01.11.2020 bis 31.01.2021 Gutscheine im Wert von bis zu EUR 365 an seine Arbeitnehmer steuerfrei auszugeben. Die Gutscheine sind überdies von der Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) freigestellt worden. Die Gutscheine sind daher sowohl lohnnebenkosten- als auch sozialversicherungsfrei. In der Begründung wurde festgehalten, dass die Steuerbefreiung sowohl Gutscheine von Einzelhändlern als auch von Verbänden von Einzelhändlern umfassen soll. Diese Gutscheine werden nicht auf den Freibetrag von EUR 186 für bei Betriebsveranstaltungen erhaltene Sachzuwendungen angerechnet.
Einführung von Optionen zur Ratenzahlung
Die Regierungsmaßnahmen haben sich stark nachteilig auf die Liquidität der Unternehmen ausgewirkt, weshalb eine Sonderregelung hinsichtlich der Begleichung von Abgabenschulden geschaffen wurde. Es wurde eine Einigung auf ein 2-Phasen-Modell erzielt.
Ratenzahlungsanträge müssen zwischen 4. März und 31. März 2021 eingebracht werden. Der Ratenzahlungszeitraum während Phase I beträgt 15 Monate und endet am 30. Juni 2022. Die Raten während der Phase I müssen das Kriterium der Angemessenheit erfüllen, weshalb zumindest 40 % des Abgabenrückstandes zu begleichen sind. Es erfolgt hierbei keine Bonitätsprüfung.
Sofern dies nicht ausreicht, kommt Phase II in Betracht. Anträge müssen hierbei vor dem 31. Mai 2022 eingebracht werden (ÖGK und BVAEB bis zum 30. Juni 2022). Der Ratenzahlungszeitraum der Phase II beträgt 21 Monate und endet am 31. März 2024.Infrage hierfür kommen nur jene Beiträge, für die bereits die Ratenzahlung in Phase I bewilligt wurde, jedoch nicht entrichtet werden konnten. Voraussetzung ist jedenfalls, dass in Phase I mindestens 40 % des Abgabenrückstandes zurückgezahlt wurde und kein Terminverlust eingetreten ist. In Phase I benötigt es einen Nachweis (Glaubhaftmachung) der Einbringlichkeit durch den Abgabenschuldner. Je höher der zu stundende Betrag und je länger die gewünschte Laufzeit ist, desto höher sind die Anforderungen an die beizulegenden Nachweise.