17.02.2021 | Bilanz und Steuern | ID: 1084659

Vorschau: 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz gegen die COVID-19-Krise

Albert Scherzer

Lesen Sie in diesem Beitrag von Gastautor Dr. Albert Scherzer über die Verlängerung der steuerlichen Maßnahmen zur Bewältigung der COVID-19-Krise. Welche Maßnahmen sind geplant?

Neuerungen im Bereich der Einkommenssteuer

Bereits im Laufe des vergangenen Jahre wurde festgelegt, dass das Pendlerpauschale in gleicher Höhe wie vor der COVID-19-Krise berücksichtigt werden kann, sofern der Fahrtweg zwischen Wohnung und Arbeitsort aufgrund einer Quarantäne, Telearbeit oder aufgrund der Inanspruchnahme der Kurzarbeitsregeln nicht an jedem Arbeitstag zurücklegt wird.

Überstundenzuschläge sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, die an Arbeitnehmer in Telearbeit bzw Kurzarbeit oder Quarantäne laufend weitgezahlt werden, sind gemäß § 68 Abs 7 EStG steuerfrei gestellt worden. Das 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz sieht nun vor, dass diese bisher bis 31. März 2021 befristete Regelung bis 30. Juni 2021 verlängert wird und für Lohnzahlungszeiträume gelten soll, die vor dem 01.07.2021 enden (siehe § 124b Z 349 EStG).

Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die unter § 3 Abs 1 Z 16c EStG fallen, können in Zeiträumen, in welchen aufgrund der COVID-19-Krise keine Einsatztage stattfinden können, weiterhin an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (zB Sportmediziner, Trainer, Masseure) steuerfrei ausgezahlt werden. Diese Ausnahmeregelung wurde bis Ende Juni 2021 verlängert (§ 124b Z 352 EStG).

Neuerungen im Bereich der Umsatzsteuer

Abweichend von § 10 UStG wurde der Steuersatz für Schutzmasken von 20 % auf 0 % gesenkt. Dies gilt auch für Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe, die nach dem 22. Jänner 2021 und vor dem 1. Juli 2021 ausgeführt werden bzw sich ereignen (siehe § 323c Abs 17 BAO, § 28 Abs 54 UStG).

Neuerungen im Bereich des Finanzstrafrechts

Bereits durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurden in § 265a Abs 4 FinStrG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 Sonderregelungen für bestimmte Amtshandlungen festgelegt. Im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren wurde die der Durchführung von Vernehmungen und Beweisaufnahmen und mündlichen Verhandlungen auch unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen ermöglicht. Die vorstehenden Bestimmungen wurden jedoch bis 31. März 2021 befristet. Mangels Entspannung der Situation wurden diese Regelungen bis 30. Juni 2021 verlängert und verallgemeinert. Eine separate Regelung für Amtshandlungen außerhalb der Amtsräumlichkeiten wurde infolge obsolet und ist entfallen.

Sonstige Neuerungen

  • Investitionsprämiengesetz: Die Frist für die Setzung erster Maßnahmen wie etwa Bestellungen, Lieferungen oder Anzahlungen) wurde um drei Monate bis 31. Mai 2021 verlängert (siehe § 2 Abs 1, § 5 Abs 1b InvPrG).
  • Amtshandlungen mit persönlichem Kontakt: Das durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 neu geschaffenen Bestimmungen gem § 323c Abs 4 BAO betreffend Amtshandlungen mit persönlichem Kontakt sind bis zum 30. Juni 2021 verlängert worden. Mündliche Verhandlungen, Erörterungstermine, Vernehmungen, (Schluss-)Besprechungen, Augenscheine und sonstige Beweisaufnahmen sind weiterhin etwa nur durchzuführen, wenn sichergestellt ist, dass am Ort der Amtshandlung zwischen den anwesenden Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann. 
  • Steuerbefreiung Ethanol: Da weiterhin ein erhöhter Bedarf an rasch verfügbaren Desinfektionsmitteln festzustellen ist, werden die Vereinfachungsregelungen im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung von Ethanol (erneut befristet) bis 01. Juli 2021 gewährt werden (siehe § 116n Abs 5 AlkStG).
  • Veranstaltungen: Veranstaltungen, die wegen der COVID-19-Maßnahmen nicht stattfinden, werden bis 30. Juni. 2021 von der Bestandvertragsgebühr befreit (siehe § 35 Abs 9 GebG) 
  • Krisengebühren: Die Befreiung von Gebühren, die aufgrund der COVID-19-Krise und deren Bekämpfung anfallen, wurde bis 30. Juni 2021 verlängert (siehe § 37 Abs 41 GebG)

Die Gesetzwerdung bleibt noch abzuwarten.

Quelle:

Parlament.gv.at

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