18.05.2021 | Bilanz und Steuern | ID: 1091718

Befristete Steuerbefreiungen durch die COVID-19-Krise für Ärzte

Armin Obermayr

Lesen Sie in diesem Beitrag, welche Steuerbefreiungen für die Lieferung von COVID-19 In-vitro Diagnostika und COVID-19-Impfstoffen, sowie eng mit Diagnostika und Impfstoffen zusammenhängende sonstige Leistungen gelten.

Die Steuerbefreiung bezieht sich auf Umsätze, die zwischen dem 01.01.2021 und dem 31.12.2022 erbracht werden. Die Befreiung umfasst sowohl die Lieferung von COVID-19-Tests und COVID-19-Impfstoffen als auch sonstige Leistungen, welche eng mit der Diagnostika und Impfstoffen zusammenhängen. Auf die Anwendung der Steuerbefreiung kann verzichtet werden.

Lieferung von Diagnostika

Unter der Lieferung von Diagnostika ist die Lieferung von COVID-19-Tests zu verstehen. Unerheblich ist für die Steuerbefreiung, um welche Art von Tests es sich handelt. Die Steuerbefreiung umfasst somit sowohl die Lieferung von PCR-Tests als auch Antigentests und sonstige Schnelltests.

Lieferung von Impfstoffen

Der Gesetzestext stellt nicht darauf ab, ob der gelieferte Impfstoff von der europäischen oder der Gesundheitsbehörde eines EU-Mitgliedsstaates Gesundheitsbehörde zugelassen worden ist.

Die Steuerbefreiung begünstigt Kunden, welche überhaupt keinen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen können oder allenfalls zur pauschalen Vorsteuererstattung im Rahmen des GSBG berechtigt sind.

Durchführung von sonstigen Leistungen

Unter den sonstigen Leistungen, welche eng mit der Diagnostika oder Impfstoffen zusammenhängen stehen insbesondere die Durchführung von COVID-19-Tests sowie die Durchführung von COVID-19-Impfungen.

Bei unecht steuerbefreiten Unternehmern – wie zB Ärzten – wird aber nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH die echte Steuerbefreiung durch die unechte Steuerbefreiung verdrängt.

Somit unterliegt die Durchführung einer COVID-19-Impfung oder eines COVID-19-Tests durch einen befugten Arzt der unechten Steuerbefreiung des § 6 Abs 1 Z 19 bzw 27 UStG, während die Durchführung einer Impfung außerhalb des Anwendungsbereichs des § 6 Abs 1 Z 18 oder 19 sowie Z 27 UStG der echten Steuerbefreiung unterliegt.



Beispiel: COVID-19-Test durch Arzt und Apotheke

Der praktische Arzt A1 bietet die Durchführung von COVID-19-Tests an. Die Durchführung von COVID-19-Tests dient nach unserem Ermessen der Vorbeugung von Krankheiten und ist deshalb zumindest als Umsatz im Zusammenhang mit Heilbehandlungen unecht steuerbefreit, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung des § 6 Abs 1 Z27 UStG zum Tragen kommt.

Wird derselbe Test durch den Apotheker AT2 durchgeführt, unterliegt der Test der echten Steuerbefreiung.

Steuerbefreiung für die Lieferung von Schutzmasken zwischen 23.01.2021 und 30.06.2021

Die Lieferung von Schutzmasken zwischen dem 23.01.2021 und dem 30.06.2021 ist steuerbefreit. Maßgeblich für die Inanspruchnahme der Lieferung ist das Lieferdatum, nicht die Bestellung oder Bezahlung der Maske.

Weder Gesetzestext noch die Erläuterungen zum Initiativantrag enthält eine Spezifizierung, was als Schutzmaske im Sinne dieser Steuerbefreiung anzusehen ist. Mangels Einschränkung auf FFP-2-Masken, sollte die Anwendung der Steuerbefreiung weit gefasst werden und somit auch Schutzmasken betreffen, die keine FFP-2-Masken sind.

Zweifelsfrei dürfte sein, dass so genannte FFP-2-Masken dieses Kriterium jedenfalls erfüllen, unabhängig davon diese wiederverwendet werden können oder nicht.

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