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In-sich-Geschäft des alleinigen GmbH-Geschäftsführers und Mitgesellschafters
In-sich-Geschäfte des Geschäftsführers sind nur rechtswirksam, wenn keine Interessenkollision droht und der Abschlusswille unzweifelhaft vorliegt.
Geschäftszahl
VwGH 14.04.2020, Ro 2016/08/0010
Norm
§ 25 Abs 4 GmbHG
Leitsatz
Quintessenz:
In-sich-Geschäfte des Geschäftsführers sind nur rechtswirksam, wenn keine Interessenkollision droht und der Abschlusswille unzweifelhaft vorliegt. Auch eine Einwilligung in das Geschäft durch den Aufsichtsrat oder die übrigen Geschäftsführer führt zur Rechtswirksamkeit (§ 25 Abs 4 GmbHG). Gibt es nur einen Geschäftsführer und keinen Aufsichtsrat, müssen die Gesellschafter selbst die Einwilligung erteilen, wobei dem geschäftsführenden Gesellschafter kein Stimmrecht zukommt (§ 39 Abs 4 GmbHG).
VwGH: Im Anlassfall ist der Revisionswerber einziger und alleinvertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH und zudem bei der GmbH als Geschäftsführer angestellt. Weiters ist er an der GmbH mit 20 % der Geschäftsanteile beteiligt, die weiteren Anteile werden von seiner Tochter gehalten. Für die GmbH besteht kein Aufsichtsrat, auch ein Prokurist ist nicht bestellt. Zu beurteilen ist die Frage, ob ein alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer einer GmbH mit sich selbst eine Bildungsteilzeit wirksam vereinbaren kann.
Gemäß § 25 Abs 4 GmbHG haftet ein Geschäftsführer der GmbH für den Schaden aus einem Rechtsgeschäft, das er mit ihr im eigenen oder fremden Namen abgeschlossen hat, ohne vorher die Zustimmung des Aufsichtsrats oder, wenn ein solcher nicht besteht, aller übrigen Geschäftsführer erwirkt zu haben. Nach der stRsp des OGH sind solche In-sich-Geschäfte grundsätzlich unzulässig und unwirksam.
Sie sind nach stRsp lediglich dann zulässig und wirksam, wenn keine Interessenkollision droht und zusätzlich der Abschlusswille derart geäußert wird, dass die Erklärung unzweifelhaft feststeht und nicht unkontrollierbar zurückgenommen werden kann. Eine Interessenkollision liegt nicht erst dann vor, wenn durch das In-sich-Geschäft die Interessen des Vertretenen tatsächlich verletzt wurden, sondern auch, wenn eine Verletzung auch nur wahrscheinlich ist. Der Abschlusswille ist in einem entsprechenden Manifestationsakt zu äußern, etwa in einer Protokollierung oder anderweitigen schriftlichen Beurkundung.
Die Bildungsteilzeitvereinbarung des Revisionswerbers mit der GmbH ist zweifellos ein In-sich-Geschäft, das grundsätzlich unzulässig und unwirksam ist. Durch eine schriftliche Bescheinigung der Bildungsteilzeitvereinbarung wurde der Abschlusswille zwar hinreichend geäußert, es ist aber dennoch von einer Interessenkollision auszugehen, weil die Bildungsteilzeitvereinbarung durch die Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit des Geschäftsführers und damit der Halbierung der bisherigen Arbeitsleistung zu einer Gefährdung der Interessen der GmbH führen könnte.
Ein In-sich-Geschäft ist aber auch dann rechtswirksam (§ 25 Abs 4 GmbHG), wenn die vertretene Gesellschaft durch den Aufsichtsrat oder die übrigen Geschäftsführer dem Geschäft (nachträglich) zugestimmt hat. Ist – wie im Anlassfall – nur ein einziger Geschäftsführer bestellt und kein Aufsichtsrat vorhanden, so müssen die Gesellschafter selbst die Einwilligung erteilen, wobei dem betreffenden Vertreter in einer Abstimmung kein Stimmrecht zukommt (§ 39 Abs 4 GmbHG). Vorliegend könnte die Einwilligung somit nur durch die einzige Mitgesellschafterin, die Tochter des Revisionswerbers, erfolgen.
Diesbezügliche Feststellungen fehlen, weswegen eine abschließende Beurteilung erst nach einem fortgesetzten Verfahren – nach allfälliger Ergänzung des Tatsachenvorbringens und den erforderlichen Beweisaufnahmen – möglich sein wird.