16.12.2024 | Gesellschaftsrecht | ID: 1190227

Forderungsverzicht mit Besserungsvereinbarung in der Praxis

Lukas Schenk - Florian Linder

Dr. Lukas Schenk und MMag. Dr. Florian Linder widmen sich in diesem Beitrag praxisrelevanten Rechtsfragen zum Forderungsverzicht. Ist zB die Vereinbarung des Wiederauflebens der Forderung in der Insolvenz möglich?

Der Forderungsverzicht mit Besserungsvereinbarung (auch Besserungsversprechen oder Besserungsschein) kommt regelmäßig als Instrument zur Finanzierung und Sanierung von Unternehmen zum Einsatz. Bei der Besserungsvereinbarung soll es – anders als bei einem unbedingten Verzicht – zu einem Wiederaufleben der Forderung für den Fall kommen, dass bestimmte Parameter erreicht werden.

Forderungsverzicht und Besserungskriterien

Vor diesem Hintergrund ist es zunächst wichtig, die Besserungskriterien genau zu definieren, zB eine bestimmte Gewinngröße, ein bestimmter Cashflow oder andere Kennzahlen des Jahresabschlusses. Weiters, ob eine vollständige oder bloß teilweise, zeitlich gestaffelte Rückführung bei Vorliegen der Besserungsbedingungen erfolgen soll.

Die einschlägige Literatur geht überwiegend davon aus, dass es sich um einen Verzicht unter einer auflösenden Bedingung handelt. Der Verzicht entfällt bei Eintritt der Besserungsbedingungen und die erlassene Forderung lebt wieder auf.

Bei diesem Verständnis sind die Auswirkungen auf akzessorische Sicherheiten zu beachten. In der Literatur wird allgemein die Auffassung vertreten, dass der Bedingungseintritt in der Regel nicht zurückwirkt. Dies hat zur Folge, dass durch das vorübergehende Erlöschen der besicherten Forderung auch die akzessorischen Sicherheiten frei werden.

Wiederaufleben der Forderung in der Insolvenz

Nach der Rechtsprechung zur Insolvenzordnung kann auch ein vollständiges Wiederaufleben der Forderung in der Insolvenz wirksam vereinbart werden. § 25b Abs 2 IO, wonach die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts oder der Vertragsauflösung für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unzulässig ist, steht dem nicht entgegen (OGH 1Ob157/13i). Die Begründung überzeugt: Der Gesetzgeber wollte mit der Schaffung des IRÄG 2010 Sanierungen gerade erleichtern. Außergerichtliche Sanierungsbemühungen der Gläubiger, die sich für den Fall des Scheiterns des „Sanierungsplans“ das Wiederaufleben ihrer fälligen Forderungen durch eine auflösende Bedingung sichern, sollen nicht durch § 25b Abs 2 IO konterkariert werden, würde dies doch eine eklatante Schlechterstellung der um Sanierung bemühten Gläubiger im Vergleich zu anderen Gläubigern bedeuten.

Die Vereinbarung des Wiederauflebens der Forderung in der Insolvenz würde nach der hA bilanzrechtlich allerdings dazu führen, dass die Verbindlichkeit in der Bilanz nicht ausgebucht werden kann. Wird kein Wiederaufleben im Insolvenzfall vereinbart, kann der Gläubiger keine Insolvenzforderung anmelden und partizipiert an allfälligen Quotenzahlungen nicht. Dies ist freilich abzuwägen.

Weitere wichtige Überlegungen zu Eigenkapitalersatz und Verzinsung

Dessen ungeachtet ist zu überlegen, ob die Forderung allenfalls als Eigenkapital ersetzend im Sinne des Eigenkapitalersatzgesetzes (EKEG) zu qualifizieren ist. Danach ist ein Kredit, den ein Gesellschafter (oder ein gleichgestellter Rechtsträger, wie beispielsweise ein verbundenes Unternehmen) der Gesellschaft in der Krise gewährt hat, Eigenkapital ersetzend. Dies würde einer Rückforderung ohnehin entgegenstehen, solange die Gesellschaft nicht saniert ist (Rückzahlungssperre).

Schließlich ist auch die Frage der Verzinsung zu regeln. Weil die Forderung durch den Verzicht zunächst erlischt, sind für den Zeitraum zwischen dem Forderungsverzicht und dem Eintritt der Besserungsbedingung keine Zinsen zu zahlen. Es wird allerdings für zulässig angesehen, für diesen Zeitraum eine nachträgliche Verzinsung zu vereinbaren.

Autoren

Dr. Lukas Schenk

Dr. Lukas Schenk ist Partner bei Viehböck Breiter Schenk Nau & Linder Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Wien/Mödling. Er war als Universitätsassistent am Institut für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Wien sowie bei der Europäischen Kommission in Brüssel tätig. Dr. Lukas Schenk ist ständiger Vortragender an der Akademie der Wirtschaftstreuhänder. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind Umstrukturierungen-Umgründungen, Gesellschaftsrecht einschließlich Gesellschafterkonflikt und Geschäftsführerberatung, Gewerberecht sowie Arbeitsrecht.

Lukas.schenk@vbsn.at

MMag. Dr. Florian Linder

MMag. Dr. Florian Linder ist Partner bei Viehböck Breiter Schenk Nau & Linder Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Wien/Mödling. Er war wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Zivil- und Unternehmensrecht der Wirtschaftsuniversität Wien und ist Redaktionsmitglied der Zeitschrift für Finanzmarktrecht. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind Gesellschafts- und Unternehmensrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht und Liegenschafts-, Miet- und Wohnrecht.

Florian.linder@vbsn.at

Link auf Website: https://www.vbsn.at/

Ähnliche Beiträge

  • Haftung bei Fortführung eines übernommenen Unternehmens

    Zum Beitrag
  • Insolvenzverschleppung: Haftung des De-facto-Geschäftsführers einer GmbH?

    Zum Beitrag
  • Abfindungsanspruch eines ausscheidenden Gesellschafters

    Zum Beitrag

Produkt-Empfehlungen

Produkt-Empfehlungen