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Verstoß gegen Offenlegungspflichten: Verbesserungsauftrag nach § 17 FBG nötig?
Laut OGH führt ein fristgebundener Verbesserungsauftrag nicht zu einer Verlängerung der Offenlegungsfrist des § 277 UGB. Lesen Sie Näheres dazu in diesem Beitrag.
OGH: Revisionsgegenständlich ist die Frage nach der Anwendung des § 17 FBG im Zwangsstrafenverfahren nach § 283 UGB, insbesondere für den Fall, dass bei Verhängung einer (Zwangs-)Strafverfügung gleichzeitig (mit gesondertem Beschluss) die Vervollständigung der eingereichten Unterlagen binnen einer Frist aufgetragen wird.
Zur Offenlegungspflicht von Jahresabschlüssen und Zwangsstrafen
Der Zweck der Offenlegung von Jahresabschlüssen besteht nach der Rechtsprechung darin, Dritte, die die buchhalterische und finanzielle Situation der Gesellschaft nicht ausreichend kennen oder kennen können, zu informieren. Zwangsstrafen nach § 283 UGB sollen die Einhaltung dieser Offenlegungsverpflichtungen durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen absichern. Die für die Offenlegung nach § 277 Abs 1 UGB einzuhaltende Frist ist keine prozessuale, sondern eine – im öffentlichen Interesse einzuhaltende – materiell-rechtliche (Handlungs-)Frist.
Zu den mit Zwangsstrafe nach § 283 UGB sanktionierten Verstößen gegen die Offenlegungspflicht zählen auch solche gegen die nach § 277 Abs 6 UGB vorgeschriebene Pflicht zur elektronischen Einreichung (§ 12 ERV 2021).
Entscheidung des OGH
Der Oberste Gerichtshof räumt – auch in Bezug auf die Offenlegungsvorschriften des § 277 UGB – bei Bestehen eines öffentlichen Interesses an einer Anmeldung dem Vorgehen nach § 24 FBG den Vorrang vor einem nach § 17 FBG zu erteilenden Verbesserungsauftrag ein. Die Nichteinhaltung eines Verbesserungsauftrags nach § 17 FBG führt nämlich ohnehin zur Zurück- oder Abweisung des Eintragungsbegehrens, wohingegen das Verfahren nach § 24 FBG den Zweck hat, von Amts wegen auf die Einhaltung einer im Interesse Dritter (der Öffentlichkeit) einzuhaltenden Verpflichtung samt der ihr nachfolgenden Veröffentlichung zu dringen.
Seit dem Budgetbegleitgesetz 2011, mit dem das Zwangsstrafenverfahren verschärft und damit die Erfüllung der gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Publizitätspflicht besser durchgesetzt werden sollte, ist bei Verstößen gegen die Offenlegungspflicht nach §§ 277 ff UGB mit der sofortigen Verhängung der Strafe (mittels Strafverfügung) ohne vorherige Strafandrohung vorzugehen. Einer Auslegung des § 283 UGB dahingehend, dass der Gesetzgeber mit der Möglichkeit des Einspruchs gegen die Zwangsstrafverfügung eine weitere letzte Nachfrist durch Anwendung des § 17 Abs 1 FBG einräumen wollte, verneinte der OGH bereits. Die gegenteilige Auffassung käme einer gesetzwidrigen Fristerstreckung der Offenlegungsfrist durch das Firmenbuchgericht gleich.
Fazit
Da der OGH für das Zwangsstrafenverfahren schon klargestellt hat, dass das Zuwiderhandeln gegen die Offenlegungspflichten nicht mit Formverstößen in einem Zivilverfahren zu vergleichen ist, weil es dabei nicht um Individualrechtsschutz, sondern um die rechtzeitige Information der beteiligten Verkehrskreise über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft geht, zeigt die klar zu verneinende Frage der Anwendung von § 17 FBG bei nicht rechtzeitiger Offenlegung nach § 277 UGB keine erhebliche Rechtsfrage auf.
OGH 20.03.2024, 6 Ob 21/24t