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Zur Notariatsaktsform bei der Übertragung von GmbH-Anteilen
Sind auch Vorverträge über den künftigen Abschluss eines GmbH-Gesellschaftsvertrags oder über die künftige Abtretung von Gesellschaftsanteilen einer GmbH von der Formpflicht des § 76 Abs 2 GmbHG umfasst?
Geschäftszahl
OGH 25.11.2020, 6 Ob 198/20s
Norm
§ 76 GmbHG
Leitsatz
Quintessenz:
Auch Vorverträge über den künftigen Abschluss eines GmbH-Gesellschaftsvertrags oder über die künftige Abtretung von Gesellschaftsanteilen einer GmbH sind von der Formpflicht des § 76 Abs 2 GmbHG umfasst. Sowohl Verpflichtungs- als auch Verfügungsgeschäft sind notariatsaktspflichtig. Sieht der Gesellschaftsvertrag zugunsten der Mitgesellschafter ein Aufgriffsrecht vor, so hat auch das Anbot des veräußernden Gesellschafters in aller Regel in Notariatsaktsform zu erfolgen.
OGH: Nach ständiger Rechtsprechung zur Formpflicht des § 76 Abs 2 GmbHG bedarf (auch) der Abschluss eines Vorvertrags über den künftigen Abschluss eines GmbH-Gesellschaftsvertrags oder über die künftige Abtretung von Gesellschaftsanteilen einer GmbH der Notariatsaktsform. Von der Formpflicht sind dem OGH zufolge sowohl Verpflichtungsgeschäft als auch Verfügungsgeschäft erfasst. Sind Anbot und Annahme in zwei getrennten Urkunden enthalten, bedürfen nach der Judikatur beide der Notariatsaktsform. Formfreie Einigungen über die Abtretung eines Geschäftsanteils sind unwirksam.
Der Zweck der Formvorschrift liegt in der Immobilisierung der Geschäftsanteile, im Schutz der Parteien beim Erwerb einer Beteiligung, in der Publizität und in der Formbindung der Veränderung der wirtschaftlichen Zuordnung des Geschäftsanteils. Der Formpflicht im Bereich des § 76 GmbHG kommt daher nach hM auch eine Klarstellungsfunktion zu. Sie kann durch den Gesellschaftsvertrag nicht abbedungen werden.
Eine zunächst nicht in Notariatsaktsform abgeschlossene Vereinbarung über die Übernahme von Gesellschaftsanteilen kann zwar zu einem späteren Zeitpunkt durch Abschluss eines Notariatsakts saniert werden. Eine rückwirkende Wirkung auf den Zeitpunkt der formunwirksamen Erklärung kommt einer solchen Heilung aber nicht zu.
Sieht der Gesellschaftsvertrag ein Aufgriffsrecht der Gesellschafter vor, kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Anbot des veräußerungswilligen Gesellschafters nicht notariatsaktpflichtig ist. Ein Entfall der Formpflicht wäre nur für den Fall zu erwägen, dass sich die Voraussetzungen für das Aufgriffsrecht in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit bereits unmittelbar aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben. Das entspricht allerdings nicht der Konstellation des Anlassfalls. Vielmehr sieht hier der Gesellschaftsvertrag nur vor, dass dann, wenn ein Gesellschafter „beabsichtigt“, seinen Geschäftsanteil an andere Personen abzutreten, er seinen Anteil vorher allen übrigen Gesellschaftern zum Erwerb anzubieten hat, wobei dieses Abtretungsangebot vier Wochen bindet. Dabei handelt es sich um eine der so genannten „Vorhand“ ähnelnde Ausgestaltung, weil der veräußerungswillige Gesellschafter lediglich zu einem vorrangigen Angebot an die übrigen Gesellschafter verpflichtet ist.
Die Pflicht zur Stellung eines Abtretungsangebots wird damit erst durch die Verkaufsabsicht des Gesellschafters ausgelöst. Der vorliegende Gesellschaftsvertrag ermöglicht somit gerade kein unmittelbares Aufgriffsrecht, durch das ein Gesellschafter durch einseitige Erklärung einen Geschäftsanteil erwerben könnte. Vielmehr wird die „Aufgriffsmöglichkeit“ erst durch die Stellung eines entsprechenden Abtretungsanbots verwirklicht.
Gerade unter dem Aspekt der Rechtssicherheit ist ein außergerichtliches Abtretungsanbot einem Notariatsakt nicht gleichwertig. Nach hA ist auch ein gesellschaftsvertraglich angeordneter ipso-iure-Übergang eines Geschäftsanteils unzulässig.