© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at
Überblick über das neue Gewährleistungsrecht 2022
Die Gastautoren Dr. Maximilian Zirm, LL.M. und Mag. Julia Gaggl berichten über die wichtigsten Änderungen der Novelle. Welche wesentlichen Pflichten treffen Unternehmer? Welche neuen Regeln gelten für Fristen und Verjährung?
Im Juli 2021 wurde im Nationalrat ein neues Gesetzespaket beschlossen, mit dem zwei europäische Richtlinien, und zwar die Warenkauf-Richtlinie und die Digitale-Inhalte-Richtlinie, in nationales Recht umgesetzt werden. Die neuen Gewährleistungsbestimmung treten mit 01.01.2022 in Kraft und gelten für alle ab diesem Zeitpunkt geschlossenen Verträge. Damit steht ein neues europäisches Gewährleistungsrecht vor der Tür, dessen wesentliche Neuerungen nachstehend im Überblick dargestellt werden.
Die neuen Rechtsquellen bzw Anpassungen
Zur Implementierung der Richtlinien hat der Gesetzgeber das Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz („GRUG“) erlassen. Der Gesetzgeber hat sich ähnlich wie bei der Umsetzung anderer EU-Richtlinien („FAGG“ oder „VKrG“) einerseits dazu entschieden ein gänzlich neues Gesetz, und zwar das Verbrauchergewährleistungsgesetz („VGG“) einzuführen. Zum anderen hat er Anpassungen im bereits bestehenden Konsumentenschutzgesetz („KSchG“) und im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch („ABGB“) vorgenommen.
Das Verbrauchergewährleistungsgesetz
Die wohl größte Veränderung des GRUG bringt das VGG mit, welches das Kernstück des neuen Gesetzespakets darstellt.
Anwendungsbereich:
Das VGG gilt ausschließlich im B2C-Bereich und ist, mit wenigen Ausnahmen, auf
- Kauf- und Werklieferungsverträge von beweglichen Sachen sowie
- Verträge über die Bereitstellung digitaler Leistungen gegen Zahlung oder Hingabe von personenbezogenen Daten (§ 1 Abs 1 VGG)
anwendbar. Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind vor allem der Kauf von Tieren, Gesundheits-, Finanz- und Glückspieldienstleistungen sowie der Verkauf im Rahmen gerichtlicher Maßnahmen wie einer Zwangsvollstreckung (§ 1 Abs 2 VGG).
Es wird daher in Zukunft eine Abgrenzung vorzunehmen sein, ob auf ein Vertragsverhältnis das Gewährleistungsrecht des VGG oder des ABGB anzuwenden ist.
Relativ zwingendes Recht:
Von den Regelungen des VGG kann zum Nachteil des Verbrauchers nicht durch Vereinbarung abgewichen werden, es sei denn, die Vereinbarung wird erst nach Verständigung über den Mangel abgeschlossen (§ 3 VGG).
Wesentliche Pflichten für Unternehmer:
§ 5 und § 6 VGG definieren den Mangel über die vertraglich vereinbarten und die objektiv erforderlichen Eigenschaften der Ware oder digitalen Leistung. Mit diesen Regelungen soll ein stärkerer Fokus auf Eigenschaften gelegt werden, die ein Verbraucher normalerweise von Waren bzw digitalen Inhalten erwarten darf. Von diesen Anforderungen kann nur durch ausdrückliche und gesonderte Zustimmung des Verbrauchers abgewichen werden.
Neu ist im Anwendungsbereich des VGG weiters, dass die so genannte Vermutungsfrist für Mängel erweitert wird: Bei Verträgen über eine einmalige Leistung wird bis zu 12 Monate (statt 6 Monate) vermutet, dass der Mangel im Zeitpunkt der Übergabe schon vorgelegen ist. Bei fortlaufenden digitalen Leistungen trifft den Unternehmer während des Bereitstellungszeitraums überhaupt die Beweislast, dass er den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hat.
Schließlich ist in § 7 VGG eine Aktualisierungspflicht geregelt, damit Waren mit digitalen Elementen und Inhalten dauerhaft dem Vertrag entsprechen. Hier ist zu unterscheiden: Die Aktualisierungspflicht besteht bei fortlaufenden Verträgen über die gesamte Zeit der Bereitstellung, zumindest aber für 2 Jahre nach Übergabe. Bei einmaliger Bereitstellung ist die Aktualisierungspflicht für einen vernünftigerweise erwartbaren Zeitraum geschuldet.
Fristen und Verjährung:
Weiters sind im VGG Gewährleistungsfristen vorgesehen, die vom jeweiligen Leistungsgegenstand abhängig sind: Für Waren bleibt es bei der ursprünglichen Gewährleistungsfrist von 2 Jahren ab Übergabe. Für Waren mit digitalen Elementen umfasst die Gewährleistungsfrist den gesamten Bereitstellungszeitraum, mindestens aber 2 Jahre ab Übergabe und bei fortlaufenden digitalen Leistungen den gesamten Bereitstellungszeitraum.
Neu im Zusammenhang mit Sachmängeln ist, dass ab dem Ablauf der Gewährleistungsfrist eine zusätzliche dreimonatige Verjährungsfrist hinzutritt, innerhalb der der Mangel gegebenenfalls gerichtlich geltend gemacht werden muss. Zudem können die Gewährleistungsbehelfe der Preisminderung und der Vertragsrücktritt vom Verbraucher künftig formfrei durch außergerichtliche Erklärung geltend gemacht werden.
Auch im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch werden einige Neuerungen vorgenommen. Dies betrifft beispielsweise die Erweiterung der Verjährungsfrist um drei Monate, die dem VGG nachempfunden ist. Außerdem beginnt die dreijährige Verjährungsfrist bei unbeweglichen Sachen künftig erst ab Bekanntwerden des Mangels zu laufen.
Aussicht
Die neuen Bestimmungen werden in der praktischen Umsetzung mit Sicherheit noch zahlreiche Fragen aufwerfen. Vor allem die neuen Aktualisierungspflichten werden viele Unternehmen vor neue Herausforderungen stellen und erhebliche Mehraufwände mit sich bringen.
Autoren
Dr. Maximilian Zirm, LL.M.
Dr. Maximilian Zirm, LL.M. ist Partner bei Gibel Zirm Rechtsanwälte in Wien, einer Kanzlei mit Spezialisierung im Immobilien- und Wirtschaftsrecht. Er ist neben seiner anwaltlichen Tätigkeit Autor zahlreicher Publikationen, Lektor an einer Fachhochschule sowie seit mehreren Jahren Referent für den Weka-Verlag.
Mag. Julia Gaggl
Mag. Julia Gaggl ist Rechtsanwaltsanwärterin bei Gibel Zirm Rechtsanwälte in Wien und Autorin von wissenschaftlichen Publikationen.
Link auf die Website: https://www.gibelzirm.com/
GIBEL ZIRM Rechtsanwälte GmbH & Co KG